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Natürlich gibt es auch eine Menge vernünftiger BGH-Entscheidungen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=68718&pos=3&anz=554

"Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG ist nicht einschränkend dahin
auszulegen ist, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaubt.
Eine solche Auslegung ist weder im Blick auf entsprechende Einschränkungen
anderer Schrankenregelungen oder auf das Grundrecht der Kunstfreiheit
oder auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte
in der Informationsgesellschaft geboten.
BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main"

Aus der Sicht der Archive verdient diese klare Aussage Zustimmung. Auch bei urheberrechtlich geschützten Werken sollten Archive Nutzerwünsche nach Kopien befriedigen, soweit sich nicht ein Missbrauch - also eine eindeutig über die private Nutzung hinausgehende UND von den Kommunikationsgrundrechten des Art. 3 GG nicht gedeckte Nutzung - förmlich aufdrängt.

§ 53 Abs. 4 UrhG ist nach dem BGH nicht analog auf Werke der Porträtkunst anwendbar. Er bezieht sich nur auf Noten, ganze Bücher und Zeitschriften. Man darf diese Aussage sicher für den gesamten Bereich der AV-Unterlagen verallgemeinern.

Via
http://zkbw.blogspot.de/2014/08/privatkopien-auch-von.html
Schmunzelkunst (Gast) meinte am 2014/08/29 17:56:
Bei der dieser relativ klaren Sache ...
... hätte m. E. eine kürzere Begründung ausgereicht. Die Kraft hätte sich der BGH für die Begründung schwierigerer Entscheidungen sparen können ;-). Unter bestimmten Voraussetzung ist es ohne Erlaubnis des Urhebers sogar erlaubt, noch nicht veröffentlichte Werke zu vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiederzugeben, z. B. als unwesentliches Beiwerk in Sinne des § 57 UrhG. Ja wenn das sogar erlaubt ist, dann doch wohl das private Kopieren solcher Werke erst recht. Das Urheberrecht unterscheidet da sehr genau. Nun gut, das wird in der Urteilsbegründung ja ausführlich behandelt. Dennoch gibt es eine kleine Regelungslücke. Die gleiche Begründung, nach der Plagiate von Möbelstücken öffentlich ausgestellt werden dürfen, lässt sich auch auf ursprünglich für den Privatgebrauch hergestellte Kopien anwenden (siehe http://lexetius.com/2009,1846 "Ein Dritter greift nicht in das ausschließlich dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Modelle von Möbeln öffentlich aufstellt oder der Öffentlichkeit zum Gebrauch zugänglich macht." Wenn schon ein Plagiat öffentlich ausgestellt werden darf, gilt das doch wohl eine legal hergestellte Privatkopie erst recht. 
 

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