Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 
http://vda.archiv.net/i

Fulda. Der Bundesverband VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e.V. hat sich mit einem Schreiben vom heutigen Tage an die Staatsanwaltschaft Köln gewendet.

Der bundesweit tätige Berufs- und Fachverband für das deutsche Archivwesen
ersucht darin die Kölner Ermittlungsbehörde zu prüfen, ob die in den
Medienberichterstattungen geschilderte Aktenvernichtung im Bundesamt für
Verfassungsschutz durch die verantwortlichen Mitarbeiter der Behörde die
Tatbestandsvoraussetzungen des Verwahrungsbruchs nach § 133 StGB erfüllt.
Der VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archviare e.V. sieht in der
Aktenvernichtung einen Schlag gegen die Demokratie. Die Bürgerinnen und
Bürger haben ein Recht auf vollständige Transparenz behördlichen Handelns.
Dies erfolgt in der Regel in Archiven, denen alle Vorgänge aller Behörden vor
einer anstehenden Vernichtung zur Archivierung angeboten werden müssen.
Der VdA fordert den Bundestag und die Bundesregierung auf, bei der
unmittelbar bevorstehenden Novellierung des Bundesarchivgesetzes eindeutig
klarzustellen, dass dem Bundesarchiv alle entstehenden Unterlagen – sei es
über legale oder illegale Aktionen von Behörden – nach Aktenschluss
angeboten werden müssen. Zudem sollen die Strafen für Vernichtungsaktionen
(Verwahrungsbruch) erhöht werden.
Aktionen, wie sie beim Bundesamt für Verfassungsschutz bekannt geworden
sind, dürfen sich zukünftig nicht wiederholen!


Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/97068889/

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/nsu-verfassungsschutz-leitet-ermittlung-wegen-aktenvernichtung-ein-a-841534.html

http://www.welt.de/politik/deutschland/article107290424/Die-Akten-im-Reisswolf-des-Verfassungsschutzes.html
"Das Vernichten von Akten nach einer bestimmten Zeit ist ein üblicher und vorgesehener Vorgang. "

WENN UND NUR WENN das zuständige Archiv für diesen Aktentyp eine befristete oder unbefristete Vernichtungsgenehmigung erteilt hat ODER das Archiv die Akten als nicht archivwürdig nach Anbietung bewertet hat. Das kapieren aber Journalisten und Politiker alle nicht.
Wolf Thomas (Gast) meinte am 2012/07/02 09:25:
3 Fragen zur Aktenvernichtung durch die Verfassungsschützer
1) Hat der VdA nun Anzeige erstattet oder nur höflich nachgefragt?
2) Wäre eine direkte Anzeige nicht sinnvoller?
3) Sollten nicht eigentlich alle Archivierende Anzeigen erstatten? 
KlausGraf antwortete am 2012/07/02 16:17:
Ersuchen zu prüfen ist eine Anzeige IMHO
http://de.wikipedia.org/wiki/Strafanzeige

Eine Anzeige kann in NRW per Mail erstattet werden: "Anzeige erstatten
Zur Erstellung einer Anzeige benutzen Sie bitte ausschließlich folgenden Link:
anzeige@polizei.nrw.de "

"Eine Anzeige kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Wer eine rechtswidrige Tat vortäuscht oder durch wissentlich falsche Angaben einen anderen zu Unrecht verdächtigt, macht sich strafbar.

Wenn Sie per E-Mail eine Anzeige erstatten möchten, beachten Sie bitte diese Hinweise:

Sie benötigen eine eigene E-Mailadresse oder ein Mailprogramm, um eine Anzeige online zu erstatten.

Um eine zügige Bearbeitung Ihrer E-Mail, Ihrer Strafanzeige oder Ihres Hinweises zu gewährleisten, achten Sie bitte unbedingt darauf, dass Sie folgende Angaben zu Ihrer Person und Erreichbarkeit machen:

Name und Vorname
Adresse
E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer (tagsüber)"

Ich schrieb soeben an die angegebene Mail der Polizei:

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus der Presse habe ich entnommen, dass im Bundesamt für Verfassungsschutz Akten vernichtet wurden, ohne zuvor dem zuständigen Archiv angeboten worden zu sein. Mein Berufsverband schreibt dazu: "Der Bundesverband VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e.V. hat sich mit einem Schreiben vom heutigen Tage an die Staatsanwaltschaft Köln gewendet. Der bundesweit tätige Berufs- und Fachverband für das deutsche Archivwesen
ersucht darin die Kölner Ermittlungsbehörde zu prüfen, ob die in den
Medienberichterstattungen geschilderte Aktenvernichtung im Bundesamt für
Verfassungsschutz durch die verantwortlichen Mitarbeiter der Behörde die
Tatbestandsvoraussetzungen des Verwahrungsbruchs nach § 133 StGB erfüllt.
Der VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archviare e.V. sieht in der
Aktenvernichtung einen Schlag gegen die Demokratie. Die Bürgerinnen und
Bürger haben ein Recht auf vollständige Transparenz behördlichen Handelns." Als Archivar möchte ich mich dieser Strafanzeige anschließen.

Mit freundlichen Grüßen
(Name, Anschrift, Mailadresse) 
Michael (Gast) antwortete am 2012/07/02 16:34:
Darf ich an dieser Stelle mal nachhaken? Die Medienberichte sprechen ja davon, dass die Frist zur Aktenvernichtung angeblich bereits abgelaufen gewesen sei und die Akte daher schon lange vor dem Auffliegen der NSU hätte vernichtet werden müssen. Liegt nicht eigentlich auch hier das große Versagen der VS-Archivare? Immerhin sollte sowas ja nicht vorkommen und Bürger haben ja auch ein Recht, dass ihre Daten irgendwann gelöscht werden, wenn die entsprechende Frist abgelaufen ist. 
KlausGraf antwortete am 2012/07/02 16:40:
Nachhaken ist hier immer erlaubt
Zuständig sind nicht irgendwelche VS-Archivare, sondern nach dem Bundesarchivgesetz das Bundesarchiv. Es gibt in sehr vielen Gesetzen Löschungsvorschriften, ohne dass die Pflicht zur Anbietung ans Archiv erwähnt wird. Diese Anbietungspflicht steht aber im jeweiligen Archivgesetz, das insoweit die Löschungspflicht gesetzlich für die Fälle aushebelt, in denen Unterlagen als archivwürdig bewertet werden. Wird eine solche Bewertung nicht ermöglicht, wird gegen Recht und Gesetz verstoßen. 
KlausGraf antwortete am 2012/07/03 12:40:
Heute kam die Bestätigung per Mail
"Ihre Online-Anzeige ist hier eingegangen und wird durch das

Kriminalkommissariat 22

41464 Neuss
Jülicher Landstraße 178
Tel.: 02131 / 300 - 24 201

unter dem Aktenzeichen

513000-039127-12/6

bearbeitet.

Eventuelle Rückfragen oder Ergänzungen richten Sie bitte ausschließlich an den Sachbearbeiter / die Sachbearbeiterin: " 
 

twoday.net AGB

xml version of this page

powered by Antville powered by Helma