Der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Bremen, zuständig für den Vollzug des Informationsfreiheitsgesetzes, das am 1. August 2006 in Kraft tritt, auf dessen ungepflegter Homepage noch kein Hinweis auf das Gesetz zu finden ist, hat mitgeteilt, dass es erst mit Inkrafttreten online verfügbar sein wird. Das Ersuchen, einen E-Text zu übermitteln, hat er abgelehnt, da für die Veröffentlichung von Gesetzestexten die Bremische Bürgerschaft zuständig sei. Ich habe diese gebeten, mir einen E-Text zur Verfügung zu stellen.
Begründung:
Die Publikation von Gesetzen erfolgt in amtlicher Form in Gesetzesblättern. Der Bundesgesetzgeber hat in § 5 UrhG Gesetze vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, damit sie möglichst weit verbreitet werden.
Es schlägt dem Transparenz-Anliegen des Informationsfreiheitsgesetzes ins Gesicht, wenn
* der Gesetzestext nur in einem kostenpflichtigen Angebot online abrufbar ist
* die für die Durchführung des Gesetzes zuständige Behörde eine Internetpublikation erst ab Inkrafttreten vorsieht
* diese Behörde es ablehnt, einem Bürger zu Veröffentlichungszwecken einen elektronischen Gesetzeszweck zu überlassen.
Jede Behörde ist befugt und nach dem Publizitätsgebot der Gesetzgebung auch verpflichtet, Rechtsnormen an Bürger kostenfrei in elektronischer Form zu übermitteln, insbesondere wenn diese einer Veröffentlichung im Internet dienen sollen. Ein Vorbehalt, dass einzig und allein die im Gesetzesblatt publizierte amtliche Fassung gültig ist, ist sinnvoll. § 5 Abs. 1 sieht kein Änderungsverbot bei Gesetzestexten vor, auch fehlerhafte private Internetveröffentlichungen müssen rechtlich geduldet werden.
Begründung:
Die Publikation von Gesetzen erfolgt in amtlicher Form in Gesetzesblättern. Der Bundesgesetzgeber hat in § 5 UrhG Gesetze vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, damit sie möglichst weit verbreitet werden.
Es schlägt dem Transparenz-Anliegen des Informationsfreiheitsgesetzes ins Gesicht, wenn
* der Gesetzestext nur in einem kostenpflichtigen Angebot online abrufbar ist
* die für die Durchführung des Gesetzes zuständige Behörde eine Internetpublikation erst ab Inkrafttreten vorsieht
* diese Behörde es ablehnt, einem Bürger zu Veröffentlichungszwecken einen elektronischen Gesetzeszweck zu überlassen.
Jede Behörde ist befugt und nach dem Publizitätsgebot der Gesetzgebung auch verpflichtet, Rechtsnormen an Bürger kostenfrei in elektronischer Form zu übermitteln, insbesondere wenn diese einer Veröffentlichung im Internet dienen sollen. Ein Vorbehalt, dass einzig und allein die im Gesetzesblatt publizierte amtliche Fassung gültig ist, ist sinnvoll. § 5 Abs. 1 sieht kein Änderungsverbot bei Gesetzestexten vor, auch fehlerhafte private Internetveröffentlichungen müssen rechtlich geduldet werden.
KlausGraf - am Donnerstag, 8. Juni 2006, 17:05 - Rubrik: Datenschutz
http://www.la-bw.de/
Beiträge unter anderem zur Lanzeitarchivierung.
Auf S. 40 wird als Bildquelle für ein gemeinfreies Engels-Bild "Wikimedia Commons" angegeben.
Beiträge unter anderem zur Lanzeitarchivierung.
Auf S. 40 wird als Bildquelle für ein gemeinfreies Engels-Bild "Wikimedia Commons" angegeben.
KlausGraf - am Donnerstag, 8. Juni 2006, 03:39 - Rubrik: Staatsarchive
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http://portal.unesco.org/ci/en/ev.php-URL_ID=22265&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html
UNESCO has now launched a public consultation on the objectives, practicalities, costs and expected results of a “World Day for Audiovisual Heritage” to be celebrated annually on 27 October to build global awareness of the various issues at stake in preserving the audiovisual heritage.
UNESCO has now launched a public consultation on the objectives, practicalities, costs and expected results of a “World Day for Audiovisual Heritage” to be celebrated annually on 27 October to build global awareness of the various issues at stake in preserving the audiovisual heritage.
KlausGraf - am Donnerstag, 8. Juni 2006, 03:37 - Rubrik: English Corner
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