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Die kleine Rostocker Handschrift Mss. (!) theol. 56 (Ende 15. Jahrhunderts) ist online:

http://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn818584319

Beschreibung:

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0544_b265_jpg.htm

Ob es Beziehungen zu Felix Fabri (siehe dessen Sionpilgerin ed. Carls) gibt, wäre zu prüfen.
Dietmar Bartz meinte am 2015/05/20 17:38:
Vorbesitzer?
1934 erworben, hm. 
Dietmar Bartz meinte am 2015/05/20 22:17:
Wolfgang Karl Golther,
ein Schwabe, Direktor der UB Rostock, emeritiert 1934.

https://books.google.de/books?id=0Jph7zhQTMUC&pg=PA164

Hat vielleicht durch die Schenkungen versucht, in seinen Ämtern zu bleiben; daher auch 1934 Eintritt in den NS-Lehrerbund? Würde auf gewisse Weise erklären, warum die UB den Vorbesitz anfänglich nicht angegeben hat; bleibt aber Spekulation. 
FeliNo antwortete am 2015/05/20 23:56:
Welche "Schenkungen"? 
Dietmar Bartz antwortete am 2015/05/21 09:15:
Die Überlegung geht so:
Die Akzession 1934 V 335 umfasste wohl mindestens drei Manuskripte, wozu auch mss. theol. 55 schwäbischer Herkunft gehört sowie das eher in die Region passende mss philolog.102; lässt sich alles dem Handschriftenkatalog entnehmen. Ob die V der Akzessionsnummer dem Mai entspricht, weiß ich nicht, aber es würde zum April 1934 als Datum seiner Emeritierung (er war auch o. Professor) passen. Denn noch 1934 wurde er Honorarprofessor (bis 1944). Insofern also Modifikation zum Post von gestern: nicht um in seinen Ämtern zu bleiben, sondern um an der Uni zu bleiben. Er hatte ja offenbar dort etwas Gegenwind, es heißt aus Altersgründen (er war 71; aber vermutlich war er etwas zu wenig Nazi, um in der sich unglaublich radikalisierenden mecklenburgischen Wissenschaftspolitik dieser Jahre noch mitzukommen.)

Warum nun vermutbare Schenkungen? Erstens war die Haushaltslage der UB 1934 vermutlich ziemlich angespannt, und solche gebietsfremden Mss anzukaufen war eher nicht selbstverständlich. Zweitens war Golther selbst soeben als UB-Direktor ausgeschieden, und in seiner prekären Situation wäre der Vorwurf der Bereicherung am eigenen Haus schnell bei der Hand gewesen. Drittens hätte die Schenkung den oben ausgeführten Sinn, als flankierende Maßnahme für den Verbleib an der Uni zu dienen; es war ja gesamthaft vllt nicht viel, aber immerhin etwas, was da der UB zufiel.

Aber das sind alles Spekulationen. Wenn's andere provoziert, sie zu widerlegen, wäre etwas gewonnen. 
Dietmar Bartz antwortete am 2015/05/21 10:51:
Akzessionsbücher?
Dabei fällt mir noch ein: Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz veröffentlich im Sommer den Verlustkatalog des Musikinstrumentenmuseums mit den Einträgen aus den Akzessionsbüchern. Ist mein Eindruck richtig, dass bisher kaum Akzessionsbücher von Gedächtniseinrichtungen komplett digitalisiert und online veröffentlicht wurden? Zumindest für die NS-Zeit oder das erste Jahrzehnt nach 1945 sind das bedeutsame Quellen, laufen aber als "internes" Schriftgut. Es muss ja nicht gleich um Restitutionen gehen, aber schutzwürdige Belange gibt's ja wohl eher nicht? 
gast (Gast) antwortete am 2015/05/21 12:55:
Was schutzwürdige Belange Dritter bei Online-Veröffentlichungen anbelangt, verweise ich auf die rigide Position des NRW-Datenschützers bei einem Gedenkbuch für NS-Opfer: s. http://archiv.twoday.net/stories/1022433802/
Dietmar Bartz antwortete am 2015/05/21 13:10:
Aber
in jenen Fällen geht es um personenbezogenes Archivgut, bei den Akzessions(tage)büchern als "internem" Schriftgut nicht. Oder sind Akzessionsbücher Archivgut? Die von Bibliotheken und Museen ja sowieso nicht, es dürfte sich um Registraturgut handeln. (Ich räume ein, dass meine Kenntnisse vom rechtlichen Status solchen Schriftgutes äußerst veraltet sein können.) 
gast (Gast) antwortete am 2015/05/21 13:25:
Ich glaube, aus der Sicht des Datenschützers ist unerheblich, ob es sich um Archivgut oder Registraturgut handelt. Zitat aus einer Empfehlung für die Onlinepubliaktion von Findmitteln: " ..... Ein „postmortaler Persönlichkeitsschutz“ lässt sich mittelbar auch aus dem Persönlichkeitsrecht der Angehörigen herleiten, wenn durch die Bekanntgabe von Daten des Verstorbenen diese in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt würden. ....." Link: www.bundesarchiv.de/imperia/md/content/bundesarchiv_de/fachinformation/ark/20070320_veroeffentlichungsgrundsaetze_ark.pdf 
 

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