Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 
Sukzessive macht Kurt Peter Voß, Arbeitskreis Volkszahl-Register Schleswig-Holstein e.V., Transkriptionen oder Image-Scans von bisher überw. unveröffentlichten Volkszahl-Registern der Volkszählungen 1769, 1787, 1803, 1835, 1840, 1845, 1855, 1860, 1864 zugänglich. Zugriff über eine Tabelle nach Ort und Jahr. - Weiterführendes Material, darunter: Der Weg zu archivalischen Quellen ... [hier: Volkszählungen]. // In: Methodisches Handbuch für Heimatforschung / hrsg. von P. Ingwersen. - Schleswig, 1954. - S. 37-40. - (Gottorfer Schriften ; 3). - Fabritius, Albert: Volkszählungslisten / von Albert Fabritius und Harald Hatt. // In: Handbuch für Ahnenforschung. - Kopenhagen, 1943. - S. 180-185.
http://www.akvz.de/ger/vz_00D.html
KlausGraf meinte am 2003/12/30 19:12:
Abmahner mal herhoeren
Immer wieder liest man in letzter Zeit von Abmahnungen durch Inhaber urheberrechtlich begruendeter Rechte (z.B. Erben von Erich Kaestner, die jedes Zitat im WWW unbarmherzig verfolgen). Waere es nicht an der Zeit, auch diejenigen abzumahnen, die sich faelschlicherweise nicht bestehender Urheberrechte beruehmen und damit der Public Domain schweren Schaden zufuegen?

Zum Vertrag zwischen dem LAS und dem AK stelle ich mit Blick auf
http://www.akvz.de/dwl/VerLAS.jpg
fest, dass die archivierten Daten keinen Urheberrechten mehr unterliegen. Allenfalls koennte die Internetpraesentation als geschuetzte einfache Datenbank einen Leistungsschutz beanspruchen.

Es gibt prinzipiell KEINE Urheberrechte an Archivunterlagen, deren Autor laenger als 70 Jahre tot ist.

Es muesste zur Abwehr einer gravierenden Beeintraechtigung der Informationskultur jede falsche Beruehmung eines nicht oder nicht mehr bestehenden Urheberrechts mit schaerfstmoeglichen Mitteln geahndet werden.

Es ist ein Gemeinplatz, dass viele unbedarfte Homepagebastler durch mangelnde Kenntnis des UrhG Opfer von Abmahnhaien werden. Bei oeffentlichen Institutionen ist eine solche Unkenntnis UNENTSCHULDBAR.

Wir lassen einmal dahingestellt, ob der o.g. oeffentlichrechtliche Vertrag ueberhaupt den oeffentlichrechtlichen Vorschriften fuer solche Vertraege genuegt.

Aus einem Internetcafe in Hurghada (Red Sea) allen ARCHIVALIA-LeserInnen einen guten Rutsch! Happy New Year! 
 

twoday.net AGB

xml version of this page

powered by Antville powered by Helma