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Beachtliche Ausführungen des OVG Münster zum Verhältnis bereichsspezifischer Akteneinsichtsregelungen und Informationsfreiheitsgesetz:

http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/Informationsfreiheit/502-OVG-Muenster-Az-21-E-148704-Einsicht-in-Jugendamtsakte.html

Während das Informationsfreiheitsgesetz allen natürlichen Personen unterschiedslos und ohne das Anknüpfen an bestimmte Bedingungen vom Grundsatz her einen allgemeinen Zugangsanspruch einräumt, regelt § 25 SGB X - im Übrigen ebenso wie die für Verwaltungsverfahren im Allgemeinen geltenden Vorschriften der § 29 VwVfG Bund und § 29 VwVfG NRW - ein Akteneinsichtsrecht nur für bestimmte Personen und nur für bestimmte Situationen. § 25 SGB X (§ 29 VwVfG Bund/NRW) räumt nämlich ein Akteneinsichtsrecht nur den an einem Verwaltungsverfahren im Sinne § 8 SGB X (§ 9 VwVfG Bund/NRW) Beteiligten und dies auch nur für die das jeweilige Verwaltungsverfahren betreffenden Akten und nur für die Zeit des Laufs des Verwaltungsverfahrens ein. Nur für diesen Anwendungsbereich, nämlich für das Akteneinsichtsgesuch eines Beteiligten in die das jeweilige Verwaltungsverfahren betreffenden Akten während des laufenden Verfahrens, stellt § 25 SGB X (§ 29 VwVfG Bund/NRW) eine abschließende und damit die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes ausschließende Regelung dar.

Dies bedeutet, dass einem am Verwaltungsverfahren Beteiligten für das auf § 25 SGB X (§ 29 VwVfG Bund/NRW) gestützte Akteneinsichtsgesuch einerseits ein besonderes Interesse zur Seite stehen muss, denn § 25 SGB X (§ 29 VwVfG Bund/NRW) räumt ein Einsichtsrecht nur dann ein, wenn die Kenntnis der Akten zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. Andererseits unterliegt der Beteiligte aber nicht den Einschränkungen, wie sie für einen Anspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes in §§ 6 f. IFG NRW statuiert sind, was darauf zurückzuführen ist, dass § 25 SGB X (§ 29 VwVfG Bund/NRW) Ausfluss der rechtsstaatlichen Grundsätze der Gewährung rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens ist.

Über den zuvor dargestellten Anwendungsbereich hinaus kommt § 25 SGB X (§ 29 VwVfG Bund/NRW) aber keine abschließende Wirkung zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass ein über diesen Bereich hinausgehender umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des § 25 SGB X (§ 29 VwVfG Bund/NRW) zuwider laufen würde. Denn die Einschränkungen, denen der Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz durch die in §§ 6 f. IFG NRW getroffenen Regelungen unterliegt, stellen hinreichend sicher, dass private Belange der am Verwaltungsverfahren Beteiligten oder unbeteiligter Dritter, die einer Offenbarung des Akteninhalts oder Teilen von diesem entgegenstehen, in vergleichbarer Weise geschützt werden.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch Nordmann, RDV 2001, 71 (82).

Ausgehend von diesen Überlegungen kann etwa ein am Verwaltungsverfahren Beteiligter bei Fehlen des in § 25 SGB X (§ 29 VwVfG Bund/NRW) geforderten besonderen Interesses auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Akteneinsicht begehren. Darin liegt kein systemwidriges Ergebnis.

So aber Wolf-Hegerbekermeier/Pelizäus, DVBl. 2002, 955 (957); vgl. in diesem Zusammenhang auch Stollmann, NWVBl. 2002, 216 (217).

Denn die Akteneinsicht wird nicht "nahezu schrankenlos" gewährt, sondern unterliegt den sich aus §§ 6 f. IFG NRW ergebenden Einschränkungen.

Ebenso kann ein Einsichtsgesuch auf § 4 Abs. 1 IFG NRW gestützt werden, wenn das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen ist oder das Begehren von einem nicht am Verwaltungsverfahren Beteiligten ausgeht.
 

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