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[Achtung: Aktuellere Informationen unter
http://archiv.twoday.net/stories/4477889/ ]

Archivarinnen und Archivare, die ihre gedruckten Veröffentlichungen auch online nach den Grundsätzen des Open Access zur Verfügung stellen möchten, fragen sich oft, ob sie dies überhaupt dürfen und wie es mit der Einwilligung des Verlags bestellt ist.

Eine Kurzinformation bei Mediaevum.de gibt Auskunft:

http://www.mediaevum.de/urheberrecht.htm

Hinweisen möchte ich auf folgende Passage: Es ist umstritten, ob sich bei der Novellierung des Urheberrechtsgesetzes im Herbst 2003 eine neue Rechtslage dadurch ergeben hat, dass der Paragraph 38 unverändert blieb, also das für die Internetnutzung erforderliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nicht erwähnt. Da in der Vorschrift nur von Vervielfältigung und Verbreitung, nicht aber von öffentlicher Wiedergabe die Rede ist und das Recht der Zugänglichmachung (in Netzen) zu ihr gehört, kann man sich gegenüber Verlagen darauf berufen, dass man das für die Online-Einstellung erforderliche Recht ja nicht aus der Hand gegeben habe, die genannte Jahresfrist also gegenstandslos sei. Ob die Verlage sich darauf einlassen, bleibt abzuwarten.

Siehe dazu auch in URECHT
http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20040126/date.html

Links:

Eine andere Informationsseite zum gleichen Thema (ebenfalls aktualisiert)
http://www.uni-tuebingen.de/fb-neuphil/epub/graf/urheberrecht_autoren_graf.html

Urheberrechtsneuigkeiten unter den hier interessierenden Aspekten bringt auch das bibliothekarische Weblog http://log.Netbibde

Die wichtigsten Internetquellen zum deutschen Urheberrecht hat ARCHIVALIA 2003 zusammengetragen
http://archiv.twoday.net/stories/36386

Hinzuweisen ist auch auf eine englischsprachige Seite des eDoc-Servers der Max-Planck-Gesellschaft, die sich den Vereinbarungen mit Verlagen widmet
http://edoc.mpg.de/doc/help/copyright.epl

NACHTRAG:
Zu Österreich siehe http://archiv.twoday.net/stories/241406/
 

twoday.net AGB

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