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Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts will in die Geschäftsordnung eine einheitliche Sperrfrist für die Gewährung von Akteneinsichts- und -auskunftsersuchen Dritter in Verfahrensakten von 90 Jahren gerechnet ab der Verkündung einer Entscheidung aufnehmen.

Dagegen spricht sich die Resolution des Deutschen Rechtshistorikertages in Münster vom 15. September 2010 aus. [...]

Deren Auffassung liegt einem Antrag im Bundestag zugrunde, der in den kommenden Tagen im Plenum des Bundestages behandelt werden soll.

Die bestehenden Sperrfristen für Akteneinsichts- und -auskunftsersuchen Dritter – insbesondere im Bundes-archivgesetz – seien auch nicht mehr zeitgemäß und müssten verkürzt werden. Sperrfristen von 30 Jahren und mehr für die Einsicht in Vorgänge der öffentlichen Gewalt liessen sich auf die Anfänge des 20. Jahrhunderts zurückverfolgen. Kürzere Sperrfristen tragen den seit dieser Zeit gewandelten politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung. Die stetige Verbesserung der Partizipation an und der Kontrolle der öffentlichen Gewalt durch Bürgerinnen und Bürger – Bestrebungen, die nicht zuletzt ihren Niederschlag im Informationsfreiheitsgesetz gefunden haben –, seien für einen zukunftsfähigen modernen demokratischen Rechtsstaat selbstverständlich.


http://jusatpublicum.wordpress.com/2012/10/26/90-jahre-sperrfrist-fur-akteneinsichtsersuchen-in-verfahrensakten-des-bundesverfassungsgerichts/

Update:
http://schmalenstroer.net/blog/2012/10/90-jahre-sperrfrist-fur-akten-des-bundesverfassungsgerichtes/
 

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