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Durch die Ehec-Fälle ist das vom Bund getragene Robert-Koch-Institut wieder einmal in den Focus der öffentlichen Aufmerksamkeit geraten. Das Institut unterstützt Open Access und hat die Berliner Erklärung unterzeichnet. Es unterhält als einzige Bundeseinrichtung einen Open-Access-Schriftenserver.

Im Januar 2011 wurde eine Vereinbarung mit Elsevier bekannt gegeben: "they have entered into a two-year trial agreement enabling researchers at Robert Koch Institute to systematically post their manuscripts in the institutional repository." Dies ist einigermaßen rätselhaft, denn Wissenschaftler dürfen in der Regel ihre Arbeiten gemäß Elseviers Policy in Repositorien unterbringen. Eine Suche in http://edoc.rki.de fördert zu elsevier keinen einzigen Treffer zutage, die Wissenschaftler des Instituts publizieren in PLoS One oder Zeitschriften von BioMedCentral.

Wenn es heißt "Jede kommerzielle Nutzung der Dokumente, auch von Teilen und Auszügen, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Robert Koch-Institutes untersagt." ist das ganz und gar unbeachtlich, da die CC-BY-Lizenz, die eine kommerzielle Nutzung einschließt, die Nutzung des Dokuments abschließend umschreibt - einschränkende Nebenbedingungen sind vom Wortlaut der CC-Lizenz nicht erlaubt. Ob die Formulierung abmahnfähig ist, ist zweifelhaft, da der Geltungsbereich des UWG wohl nicht eröffnet ist. Als AGB wäre die Klausel nicht wirksam einbezogen.

Wer Open Access unterstützt, sollte die von der Berliner Erklärung vorgesehene kommerzielle Nutzung nicht verbieten- gerade auch in der medizinischen Forschung, die ja auch von kommerziellen Unternehmen getragen wird. Alles andere ist Doppelmoral.
 

twoday.net AGB

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