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Nachgewiesen im http://bibliotheksrecht.blog.de/

Online finde ich sie natürlich noch nicht :-(
schwalm.potsdam meinte am 2006/06/04 00:27:
Informationsfreiheitsgesetz Hamburg, Bremen
Das Hamburger Gesetz scheint sehr kurz geraten zu sein. Folgendes fand sich bei:

http://www.luewu.de/2006/18.pdf

Das Bremer Pendant fand sich nur in einem kostenpflichtigen Angebot:

http://snipurl.com/ray5

Vielleicht findet sich ja ein guter Geist, der das Bremer Gesetz kostenfrei ins WWW stellt. 
KlausGraf antwortete am 2006/06/04 01:32:
Paradox
ist es, wenn die Informationsfreiheit beim Bremischen Informationsfreiheitsgesetz aufhört ;-)

Hier der Hamburger Text, im wesentlichen ein Verweisungsgesetz auf die bundesrechtliche Regelung, die übertragen wird.

Hamburgisches Informationsfreiheitsgesetz
(HmbIFG)

Vom 11. April 2006

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes
(1) Die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes vom
5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden
Fassung sind mit Ausnahme von § 10 Absatz 3 und §§ 12 bis 15
auf den Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden und
sonstigen öffentlich-rechtlichen organisierten Einrichtungen
der Freien und Hansestadt Hamburg nach Maßgabe der nachfolgenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden. Den in
Satz 1 genannten Stellen stehen natürliche Personen und
juristische Personen des Privatrechts gleich, soweit sich die in
Satz 1 genannten Stellen dieser Personen zur Erfüllung ihrer
öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedienen.
(2) Der Anspruch auf Informationszugang steht lediglich
Antragstellern zu, die Unionsbürger sind oder einen Wohnsitz
oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
haben.
(3) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht
1. gegenüber der Bürgerschaft, dem Rechnungshof, der
oder dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten, den
Bezirksversammlungen sowie den Organen der Rechtspflege,
2. für Vorgänge der Innenrevisionen der in Absatz 1 Satz 1
genannten Stellen einschließlich ihrer Berichte,
3. für Informationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung
der Arbeitsgruppe Scientology bei der
Behörde für Inneres erlangt wurden,
4. soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen als
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Grundlagenoder
anwendungsbezogene Forschung betreiben oder
Aufgaben der Anerkennung und Beaufsichtigung von
Stiftungen des bürgerlichen Rechts wahrnehmen,
5. für Informationen aus laufenden Verfahren; § 4 Absatz 2 des
Informationsfreiheitsgesetzes findet Anwendung.

§2
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Ausgefertigt Hamburg, den 11. April 2006 
 

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