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Neulich meldeten wir eine Abmahnung wegen eines Facebook-Vorschaubildes:
http://archiv.twoday.net/stories/232605606/

http://rechtsanwalt-schwenke.de/einbindung-des-like-buttons-haftung-auch-fuer-websitebetreiber/

"Wenn Sie zum Beispiel die „+1“-Schaltfläche von Google+, die „Gefällt mir“-Schaltfläche von Facebook oder “PinIt” von Pinterest einbauen, werden auf den Pinnwänden derjenigen, die auf die Schaltflächen klicken, automatisch Einträge mit Vorschaubildern erstellt.

Rechtlich gesehen geben Sie den Nutzern mit dem Einsatz der Schaltfläche die Erlaubnis das Vorschaubild zu erstellen. Das ist Sie aber nur dann rechtens, wenn Sie anderen diese Einwilligung auch geben dürfen. Das ist zum Beispiel bei Bildern, die Sie aus Stockarchiven bezogen haben, nicht erlaubt."

Doch nicht nur Anbieter solcher Schaltflächen können Rechtsverletzungen begehen. Nichtsahnend kann auch der Nutzer, der auf einen Like-Button klickt, dies tun, wenn Facebook automatisch ein Vorschaubild erstellt, ohne dass er etwas davon mitbekommt:

http://www.markentiger.com/2013/01/wie-gefahrlich-ist-der-gefallt-mir-button-erganzung-zu-meinem-beitrag-vom-4-januar-2013/

"Falls [...] durch das “Liken” ein Vorschaubild einer pixelio-Aufnahme produziert wird, stellt dies eine Rechtsverletzung dar, weil das Nutzungsrecht von dem Verwender nicht übertragen werden konnte, keine Urhebernennung erfolgt und kein Link zu pixelio.de gesetzt wurde.

Wer also möglichst auf Nummer sicher gehen will, sollte

keine externen “Like”-Buttons verwenden, stattdessen manuell teilen und vor Veröffentlichung das Vorschaubild entfernen,

sein Facebook-Profil nicht ohne Not öffentlich sichtbar betreiben (nützt wenig, wenn man abmahngeneigte “Freunde” hat ;-)).

Noch ein kurzes Wort zum Google+1-Button: Auch bei Verwendung des externen Google-Buttons besteht die Möglichkeit, vor der Veröffentlichung das Vorschaubild und den Anreisser-Text manuell durch Klicken zu entfernen."

Es gibt dazu auch etliche weitere Stellungnahmen, siehe etwa

http://www.rechtzweinull.de/archives/741-Social-Media-Sharing-Policy-Richtlinien-fuer-mehr-Rechtssicherheit-beim-Teilen-auf-Twitter,-Facebook-Co.html

Zu Kuratierungsdiensten wie Pinterest:
http://netzwertig.com/2011/11/28/kuratieren-modularisieren-und-remixen-des-webs-neuer-brandherd-der-urheberrechtsdebatte/

Zu Creative Commons-Bildern:

Juristen haben mir leider nicht geholfen:

https://plus.google.com/u/0/117546351384071338747/posts/6gm31Zo863C

1&1 gibt bei einer nicht vorhandenen Unterseite teilweise höchst anstößige Werbung statt einer 404-Seite aus, siehe http://archiv.twoday.net/stories/232596770/ Man könnte nun fragen, ob der jeweilige Kunde für diese Werbung "haftet" (also z.B. keine Verwendung von CC-NC, Verstoß gegen Trennungsgebot http://archiv.twoday.net/stories/172011541/ usw.). Dies möchte ich verneinen, da es sich nicht um "eigene Inhalte" handelt.

Zum Teilen von CC-Bildern auf Facebook fand ich jetzt:

http://rechtsanwalt-schwenke.de/urheberrechtsverletzung-durch-verwendung-von-stock-fotos-auf-facebook/

Jedenfalls bei NC-Bildern leuchtet mir ein, dass Facebooks AGB einer Nutzung entgegenstehen, da eine kommerzielle Nutzung durch Facebook oder andere nicht ausgeschlossen werden kann.

Sofern in irgendeiner Repräsentationsform des Vorschaubildes der Name des Urhebers oder der Link zur Lizenz verschwindet, liegt eine Lizenzverletzung vor. Wenn ein Urheber Facebook in Anspruch nimmt, wird sich Facebook an den teilenden Nutzer halten.

Bei Wikipedia-Inhalten begeht Facebook selbst manchmal Urheberrechtsverletzungen, wenn Bilder ohne Namen des Urhebers und nur mit Verweis auf die allgemeine Wikipedia-Lizenz eingebunden werden, z.B.

http://www.facebook.com/pages/Waldenburg-W%C3%BCrttemberg/107930275906708

Es spricht viel dafür, dass eine lizenzkonforme Nutzung eines unter CC stehenden FREMDEN Bildes auf Facebook nicht möglich ist.

Bei Bildzitaten (§ 51 UrhG) ist zu beachten, dass die Einbindung mittels Vorschaubild selbst dem Zitatzweck genügen muss.

Auch wenn das Abmahnrisiko durch die vorgestellten Nutzungen noch als extrem gering einzustufen ist, zeigt sich einmal mehr, dass das bestehende Urheberrecht und das reibungslose Funktionieren sozialer Netzwerke, die Medien durch "Teilen" in Bewegung halten, inkompatibel sind.
R. Kneschke (Gast) meinte am 2013/02/07 19:13:
Agenturhinweise zur Bildnutzung auf Facebook
Ich habe vor kurzem eine Umfrage in meinem Blog gemacht, wie Bildagenturen die Nutzung von deren Fotos bei Facebook handhaben. Hier die Ergebnisse: http://www.alltageinesfotoproduzenten.de/2012/12/17/darf-man-gekaufte-stockfotos-bei-facebook-posten-die-grosse-umfrage/ 
 

twoday.net AGB

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