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Wenn entfremdetes Archivgut (gestohlen oder z.B. aus einem Umzugstransportwagen gefallen) auftaucht, ist es sinnvoll, sich möglichst rasch über die Rechtslage im klaren zu werden.

Auch kleinere Archiv sollten sich das Buch von Dieter Strauch, Das Archivalieneigentum (1998) anschaffen, das es bereits für sehr wenig Geld auch gebraucht (ab 9 Euro) gibt.

ISBN 3486563769
ISBN 3792717034

Die Frage, unter welchen Umständen jemand rechtmäßig Eigentümer von entfremdetem Archivgut werden kann, wird dort vor allem auf den Seiten 259-286 besprochen. Diese kann man sich von Kollegen zusenden oder per Fernleihe anfordern. Wenn der Fall eintritt, dass man mit möglicherweise entfremdetem Archivgut konforonitiert ist, sollte man versuchen, diese Ausführungen zu verstehen (was Nicht-Juristen eher schwer fallen dürfte), sie auf jedem Fall aber umgehend dem Juristen, der für die Körperschaft, die das Archiv trägt, zuständig ist, zukommen zu lassen. Die maßgeblichen Ausführungen Straubs dürften ihm helfen, geeignete Schritte einzuleiten oder Empfehlungen an das Archiv zu geben.

Im Hamburger Stadtsiegelfall konnte das Staatsarchiv seine berechtigten Ansprüche nicht durchsetzen, weil das Stück auf einer öffentlichen Versteigerung veräußert wurde. Man sollte im Auge behalten, dass eine Online-Versteigerung durch Ebay NICHT unter den Begriff der öffentlichen Versteigerung fällt, bei der auch entfremdetes oder gestohlenes Archivgut rechtmäßig den Eigentümer wechseln kann. Siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/31273/

Abhandengekommenes, aber auch gestohlenes Archivgut kann der Besitzer ersitzen, wenn er die Sache 10 Jahre gutgläubig in Eigenbesitz gehabt hat (Strauch, S. 285). Den guten Glauben definiert § 932 BGB. Er wird grundsätzlich vermutet, man muss dem Besitzer also nachweisen, dass er das Nichteigentum kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. Eine Nachforschungspflicht wurde bislang nur in Ausnahmefällen (bei Kfz und wertvollen Kunstgegenständen) von Gerichten anerkannt (ebd., S. 261). "Im Bereich von Archivalien würde z.B. grobe Fahrlässigkeit anzunehmen sein, wenn jemand eine Urkunde auf dem Trödelmarkt erwirbt, die den Stempel des städtischen Archivs trägt, ohne daß dieser durch einen Vermerk ungültig gemacht worden ist" (ebd.).

Ersteigert ein Privatmann ein Archivale bei Ebay, um es einem öffentlichen Archiv anbieten zu können, ist es denkbar, dass man ihm den guten Glauben abspricht und er das Stück dem rechtmäßigen Eigentümer, dem Archiv zurückgeben muss. Er kann sich zwar am Verkäufer schadlos halten, muss diesen Anspruch aber erst einmal durchsetzen. Wenn ein Archivar ein solches Stück erwirbt, um dem anderen Archiv zu helfen, wird er sich kaum mit Ahnungslosigkeit herausreden können. Trotz bester Absichten ist es denkbar, dass er auf Herausgabe in Anspruch genommen wird, weil er dem Verdacht hätte nachgehen müssen, ob es sich womöglich um Diebesgut handelt. Wenn das Stück erst vor kurzem verschwunden ist und nicht auf einer öffentlichen Versteigerung zum Verkauf kam, kann der Verkäufer auf keinen Fall Eigentum erlangt haben und dies gilt natürlich auch für den Käufer. Kein Archiv ist verpflichtet, für gestohlenes Archivgut zu zahlen, wenn dieses nicht rechtmäßig an einen anderen Eigentümer übergegangen ist. Hat der Käufer weitere Aufwendungen gehabt (z.B. Anfahrt zur Selbstabholung), so besteht natürlich für das Archiv keinerlei Rechtspflicht, dafür aufzukommen. Der edle Käufer kann also der Dumme sein und noch nicht einmal mit einer Spendenquittung entschädigt werden.

Sollte man daraus nicht den Schluss ziehen: Kein fremdes Archivgut bei Ebay ersteigern, es sei denn man hat einigermaßen verlässliche Indizien, dass es sich rechtmäßig im Besitz des Verkäufers befindet?
 

twoday.net AGB

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