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Klaus Klein weist darauf hin, "daß
ausführliche Katalogisate der mittelalterlichen Teile aus dem Bestand
'Hinterlegungen' bereits seit 2000 in dem von der DFG finanzierten (!) Katalog
von Armin Schlechter und Gerhard Stamm zugänglich sind (Die kleinen
Provenienzen [Die Handschriften der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe
XIII], Wiesbaden 2000).
Der Einschätzung des Direktors der BLB Karlsruhe, daß diese Hinterlegungen
zwar wissenschaftlich hoch bedeutsam, jedoch von ihrem Geldwert her von
vergleichsweise "peripherer Natur" sind, kann man nur zustimmen. - Eine
Ausnahme bildet in der Tat wohl nur die anonyme deutsche Versübersetzung des
'Speculum humanae salvationis' (Karlsruhe, Landesbibl., Cod. H. 78).
Weiterführende Informationen zu dieser illustrierten Handschrift aus dem 14.
Jh. finden Sie übrigens im Handschriftencensus:
Vgl. http://cgi-host.uni-marburg.de/~mrep/beschreibung.php?id=4090 "

Leider musste der Katalog von Schlechter/Stamm, der bereits bei Manuscripta Mediaevalia eingestellt war, aus urheberrechtlichen Gründen wieder entfernt werden.

"Die 1919 vom Kupferstichkabinett an die Badische Landesbibliothek übergebene Handschrift ist Bestandteil der 'Zähringer Stiftung'." Dieser Bemerkung ist zu widersprechen. Soweit die Sammlungen des Kupferstichkabinetts 1918 Staatseigentum geworden sind, wofür viel spricht, ist die Hs. Landeseigentum.

Update:

Zum Speculum siehe ausführlich
http://archiv.twoday.net/stories/2918302/

Armin Schlechter/Gerhard Stamm: Die kleinen Provenienzen, Wiesbaden 2000, S. 154f. gehen auf die Gruppe Hinterlegung H. der BLB etwas näher ein. Es handle sich nicht um Säkularisationsgut, sondern um Hinterlegung verschiedener Personen. 1942 ist ein großer Teil untergegangen. Zum Bestand gehört etwa die Gruppe der Hebel-Manuskripte (s.u.).

Ein Teil der Drucke (Inkunabeln und Frühdrucke) stammt aus Petershausen und wurde aus unbekannten Gründen 1831 nicht an die UB Heidelberg abgeliefert (H. 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20).

Bei dieser Gruppe scheint ein Eigentum des Hauses Baden heute noch wahrscheinlich, da Salem und Petershausen als Sekundogenituren Privateigentum badischer Prinzen waren und keine Einigung mit Max von Baden bekannt ist, dass Gegenstände, die zum Bodensee-Fideikommiss gehörten, in die Zähringer-Stiftung einbezogen wurden. Denkbar (aber nicht beweisbar) ist natürlich auch, dass die Petershausener Drucke dem Hausfideikommiss geschenkt wurden, womit wieder die Zähringer Stiftung ins Spiel käme (falls man sie nicht dem Staatsgut zuweist).

[Update 30.1.2007: Der vorige Absatz ist im Licht von
http://archiv.twoday.net/stories/3248969/
zu korrigieren]

Ausser H. 78 (Speculum) beschreibt der Katalog die folgenden Handschriften (bei H. 10 fehlt jegliche Angabe über die Provenienz):

H. 7 Wolleber: Zähringer, 17. Jh. Ebenso wie H. 8 (desgleichen) am 4.7.1876 an die Bibliothek übergeben. Das Stammbuch H. 9 kam von Großherzog Friedrich I. am 4.7.1876 an die Bibliothek, H. 64 von Friedrich II. am 8.4.1908, H. 65 am 27.4.1908.

Zu den Hebel-Handschriften ergibt sich aus Hermann v. Coelln, Hebel-Manuskripte in der Badischen Landesbibliothek, in: Johann Peter Hebel. Eine Wiederbegegnung zu seinem 225. Geburtstag, Karlsruhe 1984, S. 186-195, hier S. 187 dass der Weg vom Verlag C. F. Müller (?) in das Eigentum des Großherzogs unklar ist. H. 57 trägt den Vermerk Brambachs "Allerhöchstem Eigentum vorbehalten Brambach 5. Juni 1886", Längin hatte aber bereits 1882 andere Manuskripte als Eigentum des Großherzogs bezeichnet. H. 94 befand sich noch 1921 im GLAK, das ebenfalls Hebel-Manuskripte verwahrt.

Sind Einträge von Brambach ein klarer Beweis für das Privateigentum des Großherzogs? Oder die Tatsache, dass in der 1995 erworbenen Privatbibliothek ein Hebel-Autograph sich befand?
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/besondere-bestaende/spezialsammlungen/bad-bad.php

Nein, das sind sie nicht, da die Zeitgenossen nicht klar zwischen dem Hausfideikommiss, in den auch klar der Krone gehörendes einfloss, und dem Privatvermögen des Großherzogs trennten. Ein strikter Beweis, dass etwa die Hebel-Manuskripte nicht dem Großherzog als Amtsträger zur Verwendung im unveräußerlichen und daher schützenden Hausfideikommiss, der als Privateigentum des Großherzoglichen Hauses angesehen wurde (aber als Kron- oder Domanial-Fideikommiss betrachtet werden muss), übergeben wurden, kann nicht geführt werden.

[Update 30.1.2007: In der Landesbibliothek scheinen die Akten des GLAK zu den Hebel-Unterlagen unbeachtet geblieben worden sein. Laut der darauf bezüglichen Akte 60/22 (verfilmt, Film wie üblich schlecht lesbar, daher von mir nur flüchtig ausgewertet) schenkte 1880/81 die Familie des verstorbenen Kirchenrats F. W. Hitzig Briefe und Papiere Hebels dem Großherzog, der die Eibnverleibung in die Handschriftensammlung der BLB veranlasste. In 60/102 geht es um (großherzogliche) Hinterlegungen von Handschriften und Büchern in der BLB (also eine zentrale Quelle zu dem in diesem Beitrag behandelten Thema). Wenn es um die mäzenatische Rolle des Großherzogs geht, liefert dieser Bestand viele Hinweise, denen man nachgehen müsste. So sind viele literarische Einsendungen - also Geschenke an den Großherzog - vermerkt, es gibt aber auch eine Akte über die Versteigerung der Langensteiner Glasgemälde 60/1263 - non vidi -, eine zur Abgabe von 2 Federhaltern an das Zähringer Musem 1890 (60/1275, non vidi) und eine zur Verlassenschaft Wessenbergs 1860-1910 (60/2041, non vidi).]

Die Signierung großherzoglichen Eigentums mit H. erfolgte offensichtlich, um nach 1872 Staatsgut und Hausfideikommiss klar abzusondern. Die Situation von 1918, bei der die Krone, ohne dass die staatsrechtlich vorgesehen war, an den Staat überging, wurde natürlich nicht vorhergesehen. Ob der Großherzog eine Sache in seiner Eigenschaft als Monarch, als Chef des Hauses und alleiniger Nutznießungsberechtigter des Hausfideikommisses, oder als Privatmann besaß, dürfte ihm selbst nicht klar gewesen sein.

Bei den Hausfideikommiss-Handschriften aus der BLB, die ins GLAK kamen, hat das Land Baden 1919 das Eigentum des Hauses Baden anerkannt, da es die staatsrechtliche Bedeutung des Hausfideikommisses verkannt hat. Hinsichtlich der Hinterlegungen kann ein klarer und eindeutiger Anspruch des Hauses Baden (abgesehen vielleicht von den Petershausener Drucken) dem Grunde nach nicht in Betracht kommen, auch wenn dieser Anspruch nach 1945 von der BLB anerkannt wurde (Schreiben der Badischen Landesbibliothek vom 11. Juni 1952 über hofeigene Bestände, GLAK 235/40323).

Jedenfalls aber sind die Hinterlegungen Bestandteil der Zähringer Stiftung geworden (nach meiner Auffassung auch Eigentum durch Übereignung seitens Markgraf Berthold durch konkludentes Handeln.)
 

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