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In seinem Interview hat Prof. Mußgnug
http://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2006/11/10/dlf_200611101411.mp3
davon gesprochen, man müsse genau prüfen, ob die Türkenbeute noch Eigentum des Hauses Baden sei und diese gegebenenfalls in die Liste national wertvollen Kulturgutes eintragen. Diese könne dann nur im Inland versteigert werden.

Kommentar:

1. Zum Status der Türkenbeute

Die Türkenbeute mag nach dem frühneuzeitlichen Beuterecht in das Privateigentum des Feldherrn gewandert sein. Indem sie nach den badischen Hausgesetzen im 19. Jahrhundert Bestandteil des Hausfideikommisses wurde, den ich als Kronfideikommiss bestimmt habe, unterliegt sie dessen öffentlichrechtlicher Widmung und fiel 1918 an das Land. Daran ändert nichts, dass das Land in der Folgezeit den Anspruch des Hauses Baden auf diesen Bestand anerkannt hat.

Mußgnug hat anderweitig angezweifelt, dass die Zähringer Stiftung wirksam zu ihrem Vermögen gekommen sei. Ich teile diese Skepsis nicht. Wenn die Türkenbeute dem haus Baden gehörte, dann gehört sie heute der Zähringer Stiftung. Wenn sie der Zähringer Stiftung nicht gehört, hat diese einen nicht verjährten Amtshaftungsanspruch gegenüber dem Land, da die Stiftungsaufsicht versagt hat.

2. Zum Schutz von Sachgesamtheiten durch das Gesetz zum Schutz national wertvollen Kulturguts gegen Abwanderung

Ich teile nicht die Ansicht, dass es im Sinne des Gesetzes sei, die Türkenbeute im Inland einzeln zu versteigern. Zwar macht das Gesetz keine Erhaltungsauflagen und es ist ohne weiteres möglich, die Sachgesamtheit als Ganzes im Inland zu veräußern, aber der Schutzzweck kann nicht erreicht werden, wenn nach der Autkion einige hundert Einzeleigentümer beaufsichtigt werden müssen. Durch den Einzelverkauf geht die Sachgesamtheit unter, sie ist - sofern nicht Einzelstücke in die Liste aufzunehmen sind (oder bereits vor der Auktion eingetragen waren)- aus der Liste zu streichen.

Mit Ankündigung der Versteigerung unter der Auflage, dass nur inländische Interessenten bedient werden können, hat der Eigentümer den Standortwechsel mitzuteilen und die Löschung der Eintragung zu beantragen, da durch die Auktion die Sachgesamtheit zerstört wird und sich nach § 7 KGSchG die Umstände wesentlich geändert haben. Nur die Veräußerung ins Ausland unterliegt einem Genehmigungsvorbehalt - es besteht eine klare Regelungslücke, denn die Eintragung setzt die Existenz der Sachgesamtheit voraus.

Wenn Mußgnug trotzdem für die Eintragung plädiert dann deshalb, weil die Eintragung die Erfolgsaussichten bei einer Auktion extrem schmälert und die Eigentümer wirksam abgeschreckt werden.

Wenn das Haus Baden einen ausländischen Käufer der Türkenbeute aus dem Hut ziehen kann, wird es darauf ankommen wie man § 8 mit seinem Verweis auf die wirtschaftliche Notlage des Eigentümers verfassungskonform auslegt. Angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Privatnützigkeit des Eigentums im Denkmalschutzrecht, könnte die Formulierung bei Kleeberg/Eberl, Kulturgüter im Privatbesitz. 2. Auflage 2001 Rdnr. 318 wegweisend sein: Land und Bund haben die Türkenbeute zu einem für den Eigentümer zumutbaren Preis abzukaufen. Der Bundesgesetzgeber dachte ausdrücklich auch an die Gewinnung privater Sammler für den Ankauf (Hipp, wie unten S. 91).

3. Zum Schutz durch das Denkmalschutzgesetz

Als Sachgesamtheit von besonderer Bedeutung kann und muss die Türkenbeute ins Denkmalbuch des Landes Baden-Württemberg eingetragen werden. Es gibt eine ganze Reihe wesentlich weniger bedeutender Sachgesamtheiten (z.B. Ratsbibliothek Schwäbisch Hall), die ins Denkmalbuch eingetragen sind.

Diese Eintragung ist wesentlich wirksamer als die Eintragung in die nationale Liste. der Eigentümer muss die Sachgesamtheit als Ganzes erhalten und darf nicht Einzelstücke verkaufen. Es ist unverständlich, wieso Fachleute und Politiker bei beweglichen Kulturgütern nur an die nationale Liste denken, nicht aber an die wirksamen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes!

Es leuchtet allerdings nicht ein, wieso die Zumutbarkeitsgrenze im Kulurgutschutzkontext anders gelagert sein soll als im Denkmalschutzrecht. Wenn in der Nichtgenehmigung des Einzelverkaufs bzw. in einem Verbringungsverbot ein ausgleichspflichtiger enteignender Eingriff liegt, wieso sollte dann die erheblich geringere Erfolgschance bei einer auf das Inland beschränkten Auktion nicht ebenso zu beurteilen sein?

4. Zum Schutz als Dauerleihgabe

Die Türkenbeute ist aufgrund Gewohnheitsrechts Dauerleihgabe (sofern sie tatsächlich dem Haus Baden gehört), die nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Es ist zu erwarten, dass ein Gericht angesichts der Tatsache, dass durch ein Versäumnis des Hauses Baden, den letzten Willen des letzten Großherzogs durch wirksame Übereignung zu respektieren, die Hürde des "wichtigen Grundes" sehr hoch ansetzen wird.

5. Zum Schutz als öffentliche Sache

Nach Hipp, Schutz von Kulturgütern in Deutschland, 2000, S. 364 hat Mußgnug der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Entscheidung des OVG Münster zu öffentlichen Sachen im Verwaltungsgebrauch (Hamburger Stadtsiegel im Archiv) zugestimmt. Demnach steht die Widmung einer Sache ohne gesetzliche Grundlage einem privatrechtlichen Herausgabeanspruch nicht entgegen. Da das Hamburger Stadtsiegel zutreffenderweise als Sache im Anstaltsgebrauch zu betrachten war, stellt sich die Frage, ob nicht für Sachen im Anstaltsgebrauch genau das Gleiche gilt. Im Straßenrecht gibt die Widmung dem öffentlichen Sachherrn ein Besitzrecht im Sinne des § 986 BGB, das dem Herausgabeanspruch des Privateigentümers gemäß § 985 BGB entgegensteht (Hipp, S. 359).

6. Zum Vorkaufsrecht des Landes

Nach meiner Ansicht besteht das durch § 26 badisches Stammgüteraufhebungsgesetz begründete Vorkaufsrecht des Landes nach wie vor und ist auch auf die Türkenbeute anzuwenden.
 

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