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http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/25-03-2011-vg-saarlouis-3-k-501-10.html

Bei öffentlichen Sitzungen eines Stadt- oder Gemeinderates handelt es sich mithin gemäß § 40 Abs. 1 KSVG um allgemein zugängliche Informationsquellen. Dabei ist die Zugänglichkeit gesetzlich in keiner Weise eingeschränkt, so dass die Vorschrift keine bloße Saalöffentlichkeit - also eine auf die im Raum der Sitzung Anwesenden begrenzte Öffentlichkeit - gewährt, sondern die - umfassendere - Medienöffentlichkeit. [...]

Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der öffentlich tagende Stadtrat seine Aufgaben abstrakt-generell nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, wenn er dabei von einem privaten Rundfunksender gefilmt wird. Zur Begründung dieser Annahme werden von der Beklagten bis heute keine konkret-individuellen Tatsachen, sondern lediglich Spekulationen dargelegt.

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Besorgnis der Beklagten, dass weniger redegewandte Ratsmitglieder durch das Bewusstsein der Aufzeichnung ihre Spontaneität verlieren, ihre Meinung nicht mehr geradeheraus vertreten, dadurch in ihrem Verhalten beeinflusst werden und so die Funktionsfähigkeit des Stadtrates beeinträchtigt wird. Dieser auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch nichts wirklich belegten Mutmaßung kann im Rahmen der Rechtsgüter- und Verfassungswerteabwägung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden.

Die Stadtratsmitglieder sind Inhaber eines öffentlichen Amtes, üben kraft dieses Amtes hoheitliche Gewalt aus und tun dies gemäß § 40 Abs. 1 KSVG grundsätzlich im Rahmen öffentlicher, d.h. öffentlich zugänglicher, Sitzungen. Sie haben sich also der Öffentlichkeit zu stellen. Damit sind sie nicht in ihrer besonders geschützten Privatsphäre betroffen, sondern in ihrem Wirken als Mandatsträger auf kommunaler Ebene in einer von ihnen selbst gewollten - sich in der Öffentlichkeit abspielenden - Sphäre, in der sie stets mit der Beobachtung durch diese Öffentlichkeit rechnen müssen, für die ihr Wirken als Stadtratsmitglied von Bedeutung ist. Sollten durch die Videoaufzeichnungen der Klägerin rhetorische Fehlleistungen, sprachliche Unzulänglichkeiten und/oder Gemütsbewegungen der Ratsmitglieder dauerhaft und ständig reproduzierbar konserviert werden, ist dies mit Blick auf den Entschluss des einzelnen Ratsmitgliedes, das öffentliche Amt auszuüben, hinzunehmen.


So das Verwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss vom 25.03.2011,
Az.: 3 K 501/10
 

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