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Staatsarchiv Freiburg C 25/3 Nr. 111

Die Laufzeit der dünnen Akte ist 1952, sie führt hinein in den Übergang vom Land Baden (Südbaden) zum vereinigten Bundesland Baden-Württemberg. Die weiteren Verhandlungen finden sich in den beiden Akten des Hauptstaatsarchivs Stuttgart, die sich derzeit im GLAK bzw. beim RP Karlsruhe befinden.

Am 27. Mai 1952 richtete Ludwig Schuhmann als Testamentsvollstrecker von Großherzogin Hilda an das Badische Innenministerium in Freiburg einen Antrag auf Errichtung der im Testament Großherzog Friedrichs II. vorgesehenen Stiftungen. Die dort genannten Sammlungen seien noch vollständig vorhanden. "Als Testamentsvollstrecker Jhrer Königlichen Hoheit der Großherzogin Hilda von Baden ist es meine Aufgabe, die Stiftung zu errichten und 2 Mitglieder des Verwaltungsrats zu ernennen". Er fügte einen Satzungsentwurf bei.

Gegen die Zuständigkeit von Schuhmann argumentierte ein Rechtsgutachten des Rechtsanwalts Camill Wurz vom 7. Juli 1952.

Laut einem Aktenvermerk von 1952 hielt man in Freiburg dieses Gutachten aber nicht für schlüssig. "Wenn ein Testamentsvollstrecker ernannt ist, ist der letzte Wille insoweit nicht vom Erben, sondern vom Testamentsvollstrecker zu erfüllen".

Da Markgraf Berthold Einwände bezüglich der §§ 5 und 6 der Satzung erhob, erklärte sich aber am 19. Juli 1952 Schuhmann mit der Abänderung der Satzung einverstanden. Am 4.9.1952 wurde festgehalten, Baron v. Stotzingen habe seinerzeit erklärt, bei Berücksichtigung der Wünsche des Markgrafen würde man von markgräflicher Seite gegen die Errichtung der Stiftung durch Schuhmann keine Einwände erheben.

Auch der Präsident des Landesbezirks Baden (Abwicklungsstelle) teilte die Ansicht bezüglich des Gutachtens von Wurz. Bei der Testamentsvorschrift handle es sich um eine Auflage nach § 1940 BGB.

Da der Testamentsvollstrecker des Großherzogs Präsident Engelberg bereits am 19. März 1933 verstorben war und die Ernennung eines Ersatzes nicht vorgesehen war, konnte in der Tat natürlich nur Schuhmann als Testamentsvollstrecker wirksam agieren.

Erst 1956 kam die staatliche Bestätigung der Stiftung zustande, nachdem sich der Markgraf und Schuhmann geeinigt hatten:
http://archiv.twoday.net/stories/3009018/ (nach den Stuttgarter Akten).

Da Markgraf Berthold die Errichtung der Stiftung durch Schuhmann akzeptierte, sind meines Erachtens alle erbrechtlichen Förmlichkeiten gewahrt worden. Das Stiftungsvermögen befand sich im Nachlass der Großherzogin, für den Schuhmann als Testamentsvollstrecker bestellt war. Eine formale Unwirksamkeit der Stiftungserrichtung durch Schuhmann ist nicht ersichtlich. Auch wenn man damals irrtümlich davon ausging, die Erstellung genauer Inventare innerhalb weniger Monate bewältigen zu können, so kann doch kein Zweifel daran bestehen, dass die Stiftung rechtswirksam ins Leben gerufen und mit einem gewissen klar umreissbaren Mindestvermögen (Sammlungen Wessenberg, Kopf, Jüncke, wohl auch Türkensammlung), hinsichtlich dessen das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot nicht verletzt ist, ausgestattet wurde.

Soweit die genannten Bestandteile der Zähringer Stiftung ganz oder in Resten erhalten sind, ist sie nach wie vor funktionsfähig. Da man sich immer einig war, dass die Klausel über die Veräußerung zu Erbschaftssteuerzwecken gegenstandslos geworden ist, sind die Stiftungsbestände - anders als das sonstige Inventar der betroffenen Sammlungen - UNVERÄUßERLICH. Die satzungsmäßig festgeschriebene zentrale Aufbewahrung z.B. im Landesmuseum kann auch gegen Forderungen Originale in anderen Museen in der Provinz zu zeigen in Stellung gebracht werden, was anmerkungsweise schon von Arthur von Schneider, Die Erwerbung des Mithrasdenkmals in Heidelberg-Neuenheim, ZGO 107 (1959), S. 507-510, hier 507 A. 9 angedeutet wurde. Wären die Reichenauer Handschriften tatsächlich Teil der Zähringer Stiftung, müsste man de jure nicht befürchten, dass Spitzenstücke in ein Klostermuseum auf der Reichenau abwandern (was in unanständiger Weise der zuständige CDU-Abgeordnete anregte).
 

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