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Aus Anlass von
http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Klaus_Graf_%28Historiker%29#Dr._Harald_M.C3.BCller_und_Co.
scheinen mir einige erläuternde Worte zur Sache angebracht.

Es geht um eine Powerpoint-Präsentation, die als PDF verfügbar ist.

Harald Müller: Bildrechte kontra Informationsfreiheit? Überraschende Rechtsfolgen von Digitalisierung. Präsentation auf dem Berliner Bibliothekswissenschaftlichen Kolloquium am 23. Mail 2006
http://www.ib.hu-berlin.de/texte/muellerbbk06.pdf

Ich habe diese Kritik an meiner Position (Unkenntnis des Urheberrechts, Gesetz & Urteile; Unkenntnis des Rechts allgemein) bereits hier als dümmlich bezeichnet. Dabei bleibe ich.

Harald Müller ist Leiter der Bibliothek des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg und einer der renommiertesten Bibliotheksjuristen. An seiner grundsätzlichen Sachkunde besteht kein Zweifel.

Natürlich kann jeder Jurist einen Nicht-Juristen, der eingestandenermaßen nicht über eine juristische Ausbildung verfügt, sondern sich als Autodidakt in das schwierige Gebiet des Urheberrechts eingearbeitet hat, ziemlich leicht in die Laien-Ecke stellen. Wenn ich darauf verweise, dass ich schon im Rahmen der Archivschule zu Urheberrechtsfragen als Referent bei Fortbildungsveranstaltungen eingesetzt wurde und auch in gedruckten Publikationen wie der "Kunstchronik" zu Urheberrechtsfragen publiziert habe, hilft das nichts. Nicht-Jurist bleibt Nicht-Jurist. Allerdings hat meines Wissens auch Herr Müller nie einen Aufsatz bei GRUR oder ZUM untergebracht - auch die renommiertesten Bibliotheksjuristen müssen es hinnehmen, dass ihre Publikationen in Urheberrechtskommentaren übergangen werden.

Dass Bullinger (Urheberrechtskommentator) meine Position in der Festschrift für Raue 2006 (Bildrechte der Museen) als "interessant" bezeichnet und ernstgenommen hat, mag da schon eher ins Feld geführt werden.

Ich sehe nicht, dass ich in der von Müller kritisierten Ausarbeitung
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm (Stand 18.3.2003) Fehler gemacht habe.

Steinhauer und Müller haben sich mit ihrem Statement im September 200, dass durch Digitalisieren ein Schutzrecht nach § 72 UrhG erworben wird, vom Mainstream der juristischen und bibliotheksjuristischen Literatur entfernt:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg28527.html

Die wichtigsten Zitate zum mangelnden Schutz der Reproduktionsfotografie sind in der Wikipedia 2005 zusammengetragen worden.

Daraus ergibt sich, dass der ebenso renommierte Bibliotheksjurist Gödan 1994 im "Bibliotheksdienst" einen Schutz für Reproduktionen abgelehnt hat.

Daraus ergibt sich auch, dass bei Ensatz eines Flachbettscanners selbst mein vehementester Gegner RA David Seiler einen Schutz verneint:
http://www.fotorecht.de/publikationen/ReproFotos.html

Auch Müller konzediert, dass bei einer Fotokopie kein Schutzrecht entsteht, obwohl auch diese das Erfordernis strahlender Energie erfüllt. Daher hat Platena den Ausschluss von Reprofotos in seiner Dissertation kitisiert. Nach Platena wären damit auch Fotokopien geschützt, was sonst niemand vertritt. In der älteren Literatur (Hubmann) wurde auch die Wiedergabe gedruckter Vorlagen als nicht geschützt angesehen. Wenn man das von Seiler zustimmend angeführte Nordemann-Zitat ernstnimmt ("Die Originaltreue eines Kopierverfahrens und die für den Lichtbildschutz erforderliche individuelle Gestaltung schließen sich gegenseitig aus (vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 18).") kommt man in Übereinstimmung mit dem BGH (Bibel-Reproduktion und Telefonkarte) und gegen das OLG Düsseldorf (zu Beuys-Zeichnungen GRUR 1997, 49) zu dem Schluss, dass mindestens die Abbildungen der unter einer Reprokamera durchfotografierten Bücher oder Grafiken NICHT geschützt sind.

Wenn eine Bibliothek ein Buch digitalisiert, kann sie es auf einen Flachbettscanner legen oder mit einer feststehenden Digitalkamera bzw. einem berührungslosen Scanner erfassen. Abgesehen von kleinerem Justieren während des Aufnahmevorgangs wird bei letzterer Möglichkeit der Abstand zur Vorlage einmal eingestellt und die Vorlage von Hand durchgeblättert. Eine entscheidende Differenz, die es erlaubt, in einem Fall den 50jährigen Schutz zuzusprechen, im anderen (Fotokopierer, Flachbettscanner) aber zu verneinen, sehe ich nicht.

Die Frage ist also strittig. Es kommt aber darauf an, wie sie in juristischen Kreisen mehrheitlich beurteilt wird. Dazu muss man die Befürworter eines Schutzes gewichten und jüngeren Zeugnissen mehr Gewicht zumessen als älteren.

2004 formulierte Seiler in einer Rezension: "Gegen die herrschende Meinung ist die Ansicht, dass derjenige, der ein Gemäldefoto aus einem Katalog vervielfältigt gegen das Urheberrecht des Gemäldefotografen verstößt (Rn 86). Während ich mit dem OLG Düsseldorf (Fotos von Beuys-Zeichnungen) der Meinung bin, dass man derartigen Reproduktionsfotografien durchaus des Schutz als Lichtbild nach § 72 UrhG zuerkennen kann, geht die überwiegende Meinung davon aus, dass Reprofotos weder urheberrechtlich geschützt sind, noch Lichtbildschutz genießen." http://www.jurpc.de/aufsatz/20040251.htm (Hervorhebungen von mir eingefügt)

Den Ausschluss der Reproduktionsfotografie vertritt eindeutig Vogel in der dritten Auflage des "Schricker", des umfangreichsten und renommiertesten Urheberrechtskommentars, siehe dazu:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte#Zweidimensionale_Vorlagen

In meiner von Müller angegriffenen Ausarbeitung hatte ich einen Aufsatz von Ohly zitiert:

"Ohly, in: Urhebervertragsrecht. Festgabe für Gerhard Schricker, hrsg. von Friedrich-Karl Beier u.a., München 1995, S. 455: "Einige Museen unterhalten Bildarchive, in denen Reproduktionsfotografien entliehen werden können, oder bestehen bei einem Reproduktionswunsch darauf, die Vorlagen selbst anzufertigen. Diese Fotografien als solche sind, wenn es sich um Reproduktionen von Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken handelt, urheberrechtlich nicht geschützt." In Fußnote 186 wird diese Auffassung begründet: "Ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG, das insoweit in Betracht käme, setzt zwar kein eigenpersönliches geistiges Schaffen, immerhin aber ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung voraus, BGH GRUR [=Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht] 1993, 34, 35 - "Bedienungsanweisung"; BGH GRUR 1990, 669, 673 - "Bibelreproduktion"; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 511. Daran fehlt es, wenn das Ziel einer Aufnahme gerade darin besteht, dem Original möglichst weitgehend zu ähneln, vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 17; Schneider, Das Recht des Kunstverlags, [1991] S. 354 [...]"

Professor Ohly ist ein durchaus angesehener Jurist auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts:
http://www.uni-bayreuth.de/departments/zivilrecht8/mitarbeiter/veroeffentlichungen/ohly.htm

Es war seinerzeit angemessen, sich auf diese apodiktisch formulierte Aussage in einem Standardwerk zum Urhebervertragsrecht (auch wenn es eine Festschrift war) zu verlassen, zumal der BGH sich bereits in der Entscheidung "Bibelreproduktion" deutlich an den Aufsatz von Nordemann angelehnt hatte. Zu meinem Kenntnisstand von 1989, der bereits eine Befassung mit dem Problem dokumentiert, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2478252/

Es ist auch heute vernünftig und sachgerecht, wie die Wikipedia dies tut, bei zweidimensionalen Vorlagen einen Lichtbildschutz nach deutschem (und US-Recht) auszuschließen.

Die Fotografen-Lobbyisten und Bibliotheksjuristen (Müller und Steinhauer), die den Copyfraud der Bibliotheken verteidigen (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2518568/ ), sind mit dieser Position verständlicherweise nicht einverstanden, was ihr gutes Recht ist. Sie dürfen gern auch der Ansicht sein, dass meine Position ebenso tendenziös ist.

Dass die Position Müllers nicht im geringsten mit den lautstarken Bekundungen der Bibliotheken, die angeblich Open Access unterstützen, vereinbar ist, soll deutlich unterstrichen werden. Die Berliner Erklärung sieht eindeutig vor, dass Institutionen Abbildungen von Kulturgut freigeben (und nicht nur kostenfrei zugänglich machen). Selbst wenn man mit Müller § 72 UrhG gegeben sähe, käme man zu einem kulturpolitischen Konflikt, weil die Vermarktungsinteressen der Bibliotheken und die von der Öffentlichkeit und der Forschung einzufordernde Gemeinfreiheit von Kulturgut (und Bullinger ist in der Festschrift Raue dem durchaus beigetreten) in einem Konflikt stehen. Diesen zu leugnen und triumphierend eine Minderheitenmeinung zu § 72 UrhG aus dem Ärmel zu ziehen, damit meine Rechtsunkenntnis beweisend, ist ein schäbiger Taschenspielertrick. Im übrigen: Weder sind Juristen unfehlbar noch ich.

Aber damit erfährt die dürftige Präsentation Müllers schon zuviel der Ehre.

Das Argumentum ad personam, einem Nichtjuristen Irrtümer "nachzuweisen" (die keine sind), richtet sich selbst. Hier ging es einmal mehr um die Sache: Kulturgut muss frei sein!
KlausGraf meinte am 2007/02/02 00:12:
Rechtsfragen rund ums archivierte Bild
Müller hat seine zweifelhaften Ansichten zur Rechtslage auch in einem Beitrag zu "Unsere Archive" Heft 51, April 2006 niedergelegt. PDF unter
http://www.landeshauptarchiv.de/fileadmin/download/archivePDF/Heft-51.pdf 
BCK meinte am 2007/03/28 21:08:
Die PPP wurde beim Bibliothekskongress in Leipzig offenbar unverändert wieder aufgewärmt ... (gleicher Titel, die Pressemitt. behauptete trotzdem unverdrossen, HM decke "überraschende Rechtsfolgen" von Digitalisierungen auf - ob das in Leipzig kontrovers diskutiert wurde, weiß ich leider nicht, da ich erst ab Mittwoch dort war...) 
KlausGraf meinte am 2008/02/29 15:47:
Polley schließt sich der hier vertretenen Position an
http://archiv.twoday.net/stories/4345664/ 
KlausGraf antwortete am 2008/11/20 02:30:
Einspruch gegen die Position von Lehment
http://archiv.twoday.net/stories/5333018/ 
 

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