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In der Zeitschrift für Bibliothekswesen und Bibliographie 19 (1972) findet man auf den Seiten 21-23 den Aufsatz "Das Pflichtexemplarrecht in der Kurfalz, der Markgrafschaft Baden und in Baden" von Siegfried Schwertner, der dafür gedruckte Verordnungen ausgewertet hat.

Eine Pflichtexemplarregelung ist in Baden erstmals am 27. Oktober 1807 belegt (RegBl. S. 228). Absatz 17 der Verordnung zu den öffentlichen Verkündigungs-Anstalten lautet:

"So wie jeder innländische Verleger gedruckter Werke künftig schuldig ist, ausser den Exemplaren der Censoren drey unentgeldliche Exemplare eines für die Hofbibliothek und eines für jede der zwey Universitäts Bibliotheken abzugeben, so liegt das nemliche den Verlegern der Regierungs-Provinz-Bezirks- und Wochenblätter ob."

Zwei Jahre später wird diese Aufgabe wieder aufgehoben, wieder ein Jahr später aber wieder in Kraft gesetzt und 1813 erneuert. Mit der neuen Zensurordnung ging die Pflicht zur Ablieferung eines Bibliotheksexemplars auf den Drucker über. Aber schon 1825 wurde wieder der Verleger verpflichtet. Ausgenommen waren Landkarten, Notenbücher und Kupferstiche, sofern nicht Bestandteile eines im Großherzogtum verlegten Werkes. Weil die Eintreibung zu schwierig war verzichtete man schließlich auf das Pflichtexemplar. Das 1868 erlassene Pressegesetz erwähnt keine solche Abgabe mehr. (Erst 1936 gab es in Baden wieder eine gesetzliche Pflichtexemplarregelung.)

Mit einer kurzen Unterbrechung bestand also von 1807 bis 1868 ein gesetzliches Pflichtexemplar zugunsten der Hofbibliothek, die eindeutig als Staatsbibliothek verstanden wurde. Pflichtexemplare sind zweifelsfrei eine öffentlichrechtliche Abgabe. Was als Pflichtexemplar angeliefert wurde (mag das auch nicht sehr ins Gewicht gefallen sein), kann nicht Eigentum des Großherzogs und auch nicht des Hausfideikommisses geworden sein. Es ist damit zu rechnen, dass man bei Aufstellungen im Zusammenhang mit der Übernahme der Hofbibliothek in staatliche Verwaltung dieser Tatsache nicht Rechnung getragen hat. Die pragmatische Lösung, zu der sich das BW-Kultusministerium am 28. April 1960 verstand, dass nämlich alle vor dem 1.1.1872 in Großherzoglichem Besitz befindlichen Kunst- und Bibliotheksbestände als Stiftungsbesitz anzusehen sind, hätte auch erhebliche gedruckte Bestände zu Unrecht dem Eigentum der Zähringerstiftung (nun vom Haus Baden beansprucht) zugewiesen.

Die Hofbibliothek wurde unter Karl Friedrich durch Zusammenwerfen der Bibliothek der Regierung (also einer staatlichen Sammlung) und seiner Privatbibliothek geschaffen.

Im Handbuch der historischen Buchbestände (BW II, S. 22) schreibt Gerhard Stamm: "Ausgestattet mit einem jährlichen Aversum von etwa 500 Gulden – gelegentlich kamen Sondermittel hinzu – nahm die Karlsruher Hofbibliothek in den letzten Jahrzehnten des 18. Jhs einen stetigen, wenn auch nicht außergewöhnlichen Aufschwung. Auch die den badischen Verlegern seit 1771 abverlangten Zensurexemplare trugen zum Wachstum der Bestände
bei, die 1799 von Molter auf 30.000 Bde geschätzt
wurden." Nach Stamm kamen also schon vor 1807 Pflichtexemplare über die Zensur der Bibliothek zugute. Die Zuweisungssumme von 500 Gulden hatte natürlich keinesfalls "privaten" Charakter, auch wenn damals noch keine klare Trennung zwischen Privatschatulle und Staatshaushalt bestand.

Nicht nur die Säkularisatiionshandschriften sind nicht als Privateigentum anzusehen, auch die kostbaren Reuchlin-Handschriften sind von diesem auf ewig St. Michael in Pforzheim vermacht worden und von daher kein großherzogliches Privateigentum.

Ihr Charakter als Staatsbibliothek kann auch für die Zeit vor 1872 nicht ernsthaft bestritten werden. Selbst wenn man dem Hausfideikommiss Eigentum an den umstrittenen Beständen zuspricht, fiel dieses 1918 als Pertinenz der Landeshoheit an das Land Baden. Den in einem solchen Fall von der seinerzeitigen Jurisprudenz anerkannten Entschädigungsanspruch der Familie hat das Land Baden 1919 (und 1930) erfüllt, indem ihr beträchtliche Vermögenswerte und landesgeschichtlich bedeutende Kulturgüter (u.a. das gesamte Zähringer-Museum) neben der finanziellen Regelung zugesprochen worden, von der Überlassung des Säkularisationsgutes Salem ganz abgesehen.

Die klar umreißbare Gruppe der "Hinterlegungen" in der BLB dürfte Eigentum der Zähringer Stiftung geworden sein. Angesichts des Zusammenhangs mit der Türkenbeute kann man auch für die orientalischen Handschriften, die aus der Türkenbeute in die Landesbibliothek kamen, die Zugehörigkeit zur Zähringer Stiftung annehmen.

Wenn es zutrifft, was mir zu Ohren kam, dass die Landesbibliothek der Landesstiftung die orientalischen Handschriften zum Kauf angeboten hat, so wäre das klar inakzeptabel. Die Landesbibliothek kann nicht über das Eigentum anderer, hier der Zähringer-Stiftung, das satzungsgemäß unveräußerlich ist, verfügen!

Ein Anspruch des Hauses Baden auf Leistungen aufgrund von Eigentumsrechten in der Landesbibliothek ist daher abzulehnen!
 

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