Das Urteil http://archiv.twoday.net/stories/97060041/ wurde aufgehoben.
http://www.heise.de/tp/blogs/6/153905
"Auch das Berufungsgericht, dessen Urteilsbegründung heute veröffentlicht wurde, geht grundsätzlich von einem Eingriff in die Befugnisse der BVG aus, der die Gastfreundschaft der BVG strapaziert haben dürfte. Jedoch wendet das Berliner Kammergericht das sogenannte „Lex Wallraff“ an. In jener berühmten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatte der Enthüllungsjournalist Günter Wallraff erstritten, dass auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst wird und jedenfalls dann zulässig ist, wenn deren Bedeutung für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung einseitig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und für die Rechtsordnung nach sich ziehen. In seiner Abwägungsentscheidung betonte das Gericht, dass die BVG schwerlich in ihrer Privatsphäre gestört sein könne, während umgekehrt der Filmbeitrag die Graffity-Szene nicht einseitig verherrliche oder deren Taten als nachahmenswert darstelle."
RA Kompa sollte wissen, dass es DIE Lex heißt!
http://www.heise.de/tp/blogs/6/153905
"Auch das Berufungsgericht, dessen Urteilsbegründung heute veröffentlicht wurde, geht grundsätzlich von einem Eingriff in die Befugnisse der BVG aus, der die Gastfreundschaft der BVG strapaziert haben dürfte. Jedoch wendet das Berliner Kammergericht das sogenannte „Lex Wallraff“ an. In jener berühmten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatte der Enthüllungsjournalist Günter Wallraff erstritten, dass auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst wird und jedenfalls dann zulässig ist, wenn deren Bedeutung für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung einseitig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und für die Rechtsordnung nach sich ziehen. In seiner Abwägungsentscheidung betonte das Gericht, dass die BVG schwerlich in ihrer Privatsphäre gestört sein könne, während umgekehrt der Filmbeitrag die Graffity-Szene nicht einseitig verherrliche oder deren Taten als nachahmenswert darstelle."
RA Kompa sollte wissen, dass es DIE Lex heißt!
KlausGraf - am Montag, 11. März 2013, 19:25 - Rubrik: Archivrecht