Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Urheberrechtsfragen&oldid=116346404#Eigentumsrecht

Wie üblich voreiliger Gehorsam und Kuschen vor der falschen Schloss-Sanssouci-Entscheidung des BGH.

Nur dieses Bild durfte bleiben. Foto: PodracerHH https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de
ConnyKramer (Gast) meinte am 2013/04/05 12:32:
Ich finde die Tempo 30-Zonen
auch immer doof, aber leider greift hier die StVO. Wie wäre es wenn wir die demnächst auch missachten, nur weil wir sie für falsch halten. Graf`sche Anarchie everywhere? 
ladislaus (Gast) antwortete am 2013/04/05 12:59:
Die StVO ist aber eine aufgrund eines Straßenverkehrsgesetzs erlassene Rechtsverordnung. Daran muss man sich halten. Hier handelt es sich jedoch um eine einzelne richterliche Entscheidung, die dem Gesetz geradezu widerspricht und dem Willen des damaligen Gesetzgebers ins Gesicht schlägt. 
ConnyKramer (Gast) antwortete am 2013/04/05 14:04:
Äquivalent einem Gesetz
sind richterliche Entscheidungen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ebenso verbindlich! Ansonsten braucht es keine Gerichte, wenn Urteile wie Ladislaus postuliert, nur "Richtwertcharakter" hätten... 
Ladislaus antwortete am 2013/04/05 19:47:
Ach was. Das ist keine ständige Rechtsprechung, ja noch nicht mal gefestigte, das ist einfach ein einzelnes Skandalurteil. 
KlausGraf antwortete am 2013/04/05 19:53:
BGH Schloss Tegel wurde auch nicht viel beachtet
" Der Fotografiervorgang hat keinerlei Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst. Er hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem Besitz.
Eine andere Auffassung würde auf die Anerkennung eines Ausschließlichkeitsrechts an dem in der Sache verkörperten immateriellen Gut hinauslaufen und damit den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Eigentum an einer körperlichen Sache und dem Urheberrecht als Immaterialgüterrecht verkennen." So BGH Friesenhaus.
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Friesenhaus
Das hier sporadisch aufschlagende Jura-Kommentariat mag noch so sehr geifern, dass BGH Schloss Tegel - Friesenhaus - Schloss Sanssouci keine Zickzacklinie darstellt, für jeden der seine 5 Sinne beisammen hat und kein Jurist ist, ist es genau das. Kein Grund anzunehmen, dass nicht der nächste Hakenschlag wieder für die freien Inhalte günstiger sein wird. 
 

twoday.net AGB

xml version of this page

powered by Antville powered by Helma