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Eine griffige Zusammenfassung zu dem Thema bietet ein Beitrag von Professor Peifer auf der Clio-online-Tagung von 2006:
http://www.clio-online.de/hist2006/userinfoviewpaper.php4?paper_id=152
KlausGraf meinte am 2007/02/02 18:23:
Nichts Besonderes
Danke für den wertvollen Hinweis, aber juristisch bietet diese Zusammenfassung nicht nur nichts Neues, sondern auch Fragwürdiges.

Nur im deutschen Recht ist es offenbar undenkbar, verpflichtende Ablieferungsregelungen zu treffen. Die Reichweite der Wissenschaftsfreiheit wird auch bei Drittmittelprojekten von Peifer grundlegend verkannt.

Unsinn ist meines Erachtens die Formulierung: "Äußerst problematisch ist es vor dem Hintergrund des deutschen Urheberrechts, wenn die CreativeCommons-Musterlizenz auch Bearbeitungsrechte lizenzieren möchte. Gegen die generelle Wirksamkeit solcher Umarbeitungsrechte sprechen nicht nur wissenschaftsethische Bedenken, sondern vor allem die Unverzichtbarkeit der urheberrechtlichen Befugnis auf Schutz der Integrität des Werkes in der vom Urheber geschaffenen Form (§ 14 UrhG)." Abgesehen davon, dass ein renommierter Urheberrechtler (Dreier) an der Erarbeitung der deutschen Fassung der CC-Lizenz, die bei Bearbeitungen das Recht des Namensrückzugs vorsieht, beteiligt war, ist auf Dreier/Schulze, UrhR ²2006 § 15 Rdnr. 41 zu verweisen: "Der Urheber kann dem Vertragspartner jede Änderung gestatten, ohne sie nach ihrer Art näher zu bezeichnen". Es verbleibe ihm aber ein "unverzichtbarer Kern". Im Einzelfall könne es sogar sein, dass gröbliche Entstellungen aufgrund eines Vertrauensschutzes akzeptiert werden müssten.

Was der Musik-Szene recht ist (Remixen), ist in der Wissenschaft absolut angebracht. Gemeinsames Arbeiten in einem wissenschaftlichen Wiki (oder meinetwegen der Wikipedia) ist völlig unmöglich, wenn dieser Professor Peifer Recht hätte. Aber er hat nicht nur kein Recht, er hat auch recht wenig Ahnung!

Siehe dazu auch http://archiv.twoday.net/stories/2962609/ 
 

twoday.net AGB

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