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http://www.bib-bvb.de/protokolle/kab.htm

Neu im Netz die Protokolle der 7. Sitzung vom 17.07.2006 (PDF) und der 8. Sitzung vom 06.11.2006 (PDF). Hervorhebungen, Fußnoten und Verlinkungen von uns. (Im 4. Protokoll vom 20.4.2005 findet sich übrigens der Satz "Über das Projekt Google zur Massendigitalisierung Alter Drucke wird diskutiert." -- ursprünglich war dieser TOP bereits für die TO der 3. Sitzung vom 20.01.2005 vorgesehen.) In der 7. Sitzung der KAB im Juli 2006 wurde erstmals über die Aussonderung von Bibliotheksgut diskutiert - das Ergebnisprotokoll vermerkt aber nichts über den Verlauf der Diskussion. Für die zeitliche Einordnung ist es interessant zu wissen, daß die erste große Aussonderungsaktion in Eichstätt (Räumung der Stibolitzkihalle, dabei Entsorgung von ca. 700 Umzugskisten) im Mai/Juni 2005 begann, die zweite (Räumung der Turnhalle des Eichstätter Kapuzinerkonvents) im Juni 2006, vgl. http://archiv.twoday.net/stories/3143469/
und http://archiv.twoday.net/stories/3391254/#3395847

(Aus der 7. Sitzung vom 17.07.2006)

TOP 7 Kulturgutschutz
Die Rechtsgrundlage für die Verhinderung einer Veräußerung deutschen Kulturguts in das Ausland stellen dar:
Kulturgutschutzgesetz vom 6.8.1955
Kulturgutverzeichnis ‚Blaue Liste’ (verzeichnet keine Bestände in kirchlichem und öffentlichem Besitz), Neufassung vom 19.4.1999
UNESCO-Konvention von 1970 [3]
Ratsverordnung der Europäischen Kommission vom 9.12.1992
(noch nicht in nationales Recht umgesetzt)

Eine Ausfuhrgenehmigung (d.h. Export jenseits der Grenzen der EU) ist grundsätzlich für Handschriften und Inkunabeln vorzulegen, bei anderen alten Drucken erst ab einem gewissen Wert. Im Auftrag der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen wurde die BSB aufgefordert, die Kataloge der Auktionshäuser auf eine solche Genehmigungspflicht hin durchzusehen. Zu den grundsätzlichen Verfahren und den Entscheidungsbefugnissen bzw. Handlungsverpflichtungen der BSB hat ein erstes Gespräch mit Hartung & Hartung und Zisska stattgefunden, bei dem auch eine Juristin der Industrie- und Handelskammer anwesend war. Eine Zusammenstellung klarer Kriterien, was als Kulturgut in dem Sinn zu bewerten ist, daß eine Ausfuhr zu untersagen ist, ist schwierig, da zum einen die Interessen der Auktionshäuser zu berücksichtigen sind, zum anderen bei einer solchen Einschränkung der Staat als Käufer in der Pflicht wäre. Das Thema soll weiter verfolgt werden.

TOP 8 Aussonderung von Bibliotheksgut
Die Richtlinien (vgl. BFB 26, 1998, S. 194-199) und Verfahren bei der Aussonderung von Altdubletten werden diskutiert. Grundsätzlich ist der historische Altbestand von diesen Richtlinien nicht betroffen. Es wird empfohlen, die Bayerische Staatsbibliothek einzuschalten, ehe historische Drucke (vor Erscheinungsjahr 1850) ausgesondert werden.


(Aus der 8. Sitzung vom 6.11.2006)

(TOP 3 Informationen zu Projekten)
Badische Handschriften (Dr. Fabian)
Eine Sammlung von Zeitungsausschnitten wurde in der BSB angelegt. Für den Kulturgüterschutz wie auch die Öffentlichkeitsarbeit von Bibliotheken werden Konsequenzen gezogen werden müssen.

(TOP 4 Digitale Aufbereitung von Altbeständen)
Digitale Handbibliothek
Der Aufbau einer digitalen Handbibliothek zu Handschriften und Alten Drucken beginnt in der BSB. Die KAB wird darüber informiert. Vorschläge sind willkommen, dabei muß es sich zunächst um urheberrechtsfreie Werke handeln.

(TOP 10, Sonstiges)
Bericht über eine Initiative der Bildarchive zum Urheberrechtsschutz (Dr. Horn)
Gegen die nicht genehmigte Benutzung von digitalen Reproduktionen aus Bibliotheksbeständen in der Internet-Enzyklopädie Wikipedia haben die Bildarchive in einer gemeinsamen Initiative Einspruch erhoben und dabei insbesondere gegen das Angebot hochauflösender Digitalisate und die durch Wikipedia propagierte Aufforderung zur Nachnutzung der Bilder protestiert. Als Rechtsgrundlage wird auf einen Beschluß der Kultusministerkonferenz verwiesen [1]; für die bayerischen Bibliotheken liefert auch die ABOB die Rechtsgrundlage [2]. Voraussetzung für die Genehmigung einer Netzpräsentation durch Wikipedia soll sein, daß nur Bilder in geringerer Auflösung und mit digitalen Wasserzeichen angeboten werden und die besitzende Institution angegeben und auf deren Website verlinkt wird. Es soll geprüft werden, ob die bayerischen Bibliotheken, evtl. in Verbindung mit der Staatsbibliothek zu Berlin oder anderen bayerischen Institutionen (z.B. Staatsgemäldesammlung) ebenfalls gegen die Bildnutzung durch Wikipedia protestieren sollen. Ein entsprechendes Schreiben wird entworfen.


[1] Grundsätze und Gebühren für das Fotografieren in Museen/Sammlungen für gewerbliche Zwecke und für die Verwendung von Fotos zur Reproduktion ((Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.06.1992) [Scan als pdf, 3,9 MB] (Quelle: Dt. Museumsbund)
[2] Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 18. August 1993
[3] in nationales Recht umgesetzt im Februar 2007, vgl.
http://archiv.twoday.net/stories/3208597/
KlausGraf meinte am 2007/03/30 21:54:
Copyfraud bleibt Copyfraud
Siehe Suchfunktion dieses Weblogs s.v. bildrecht 
Ladislaus meinte am 2007/03/30 22:02:
"Als Rechtsgrundlage wird auf einen Beschluß der Kultusministerkonferenz verwiesen; für die bayerischen Bibliotheken liefert auch die ABOB die Rechtsgrundlage." Was bitteschön ist daran Rechtsgrundlage? Beschließen können viele irgendwas, Gesetzeskraft erlangt allein das von den Vertretern des Souveräns* beschlossene. Dass das eine KMK oder eine ominöse ABOB, die m. E. eklatant gegen geltendes übergeordnetes Recht verstößt, sind, ist mir neu. Das Demokratieverständnis der Bibliotheken und Bildarchive ist ohnehin unterbelichtet, aber das schlägt dem Fass wirklich den Boden aus. Von wem glauben die Damen und Herren eigentlich, dass sie bezahlt werden? Für wen machen sie ihren Job?

* Für die Archivare und Bibliothekare: das ist in unserem Staat immer noch das Volk. Nur falls das noch nicht angekommen ist. 
BCK antwortete am 2007/03/30 22:42:
Von der Bayerischen Aufffassung der Bildrechte
Vgl. hierzu auch: Von der Bayerischen Auffassung der Bildrechte – Eine Posse / Von Nadine Olonetzky (Der Bildredakteur, Do, 17 Aug 2006) 
KlausGraf antwortete am 2007/03/31 00:58:
Englischer Garten
Es kann nicht sein, dass die Panoramafreiheit § 59 UrhG bei urheberrechtlich geschützten Gegenständen in öffentlich zugänglichen Parks gilt, aber der Eigentümer ein ewiges und keinen gesetzlichen Schranken unterworfenes Verwertungsrecht hat.

 
Ladislaus meinte am 2007/03/31 00:02:
Mal ganz abgesehen davon, dass die Museen und Bibliotheken auch für das eigene Wohl extrem kurzsichtig denken. Wohin es führen kann, wenn man seine Schätze letztlich versteckt, hat die Badische Landesbibliothek letztes Jahr erschrocken registrieren müssen. Danach gab plötzlich eine Ausstellung, plötzlich gab es Digitalisate, plötzlich gab es überall Bilder von den Zimelien im Internet.

Jeder Autohersteller zahlt Unsummen dafür, wenn James Bond ein Auto der eigenen Marke fährt. Ein Museum würde im Gegenteil dafür einen Batzen Geld verlangen. Da könnte ja jeder kommen... Es gibt doch keine bessere Werbung für ein Museum, als wenn seine Kunstschätze omnipräsent im Bewusstsein der Menschen sind, und das können sie nunmal nicht sein mit Copyfraud-Gebühren für alles und jedes. Nicht einmal kunstgeschichtliche Literatur lässt sich aus finanziellen Gründen noch adäquat bebildern, wenn man den Finanzierungsideen der Museen folgt.

Übrigens: zahlt eigentlich Google für jeden Scan in der BSB auch brav nach ABOB sein Scherflein? Wer's glaubt, wird selig. 
FeliNo meinte am 2007/03/31 16:16:
Demnächst darfst Du im Englischen Garten auch nicht rauchen und musst die Handtasche am Eingang abgeben. 
 

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