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Aus unveröffentlichten urheberrechtlich geschützten Werken darf auch nach der vorsichtigen Lockerung des Zitatrechts, wie sie für den Korb 2 der UrhG-Novelle vorgesehen ist, gemäss § 51 UrhG nicht zitiert werden - eine Vorschrift, die von der zeitgeschichtlichen Forschung mit guten Gründen so gut wie nicht beachtet wird.

http://www.bundesarchiv.de/imperia/md/images/archivalien/74.jpg

Da das Urheberrecht nach herrschender Meinung auch die "kleine Münze" schützt, ist es keinesfalls ausgemacht, dass dieses vom Bundesarchiv erstveröffentlichte Schreiben Albert Einsteins (gest. 1955) KEIN urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt. Ich würde zwar auch davon ausgehen, dass die notwendige Schöpfungshöhe nicht erreicht ist - aber gilt das auch für ein deutsches Gericht?

Eindeutig als urheberrechtlich geschütztes Werk würde aber wohl der Brief von Thomas Mann eingestuft werden, der ebenfalls auf den Seiten des Bundesarchivs abgebildet ist:
http://www.bundesarchiv.de/aktuelles/aus_dem_archiv/dokument/00010/index.html

Zum Veröffentlichungsrecht bei überragendem Interesse der Allgemeinheit (Anwaltsschriftsatz von Gregor Gysi) siehe auch das BVerfG
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/1999/12/17
Vorinstanzen:
http://www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Knies/AMR/4a/4_anwaltsschriftsatz.htm
 

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