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Karin Ludewig: Rezension zu: Garbers-von Boehm, Katharina (2011): Rechtliche Aspekte der Digitalisierung und Kommerzialisierung musealer Bildbestände: unter besonderer Berücksichtigung des Urheberrechts. Baden-Baden: Nomos. Schriften zum geistigen Eigentum und zum Wettbewerbsrecht ; Bd. 39. ISBN 978-3-8329-6053-7. 86,00 EUR

http://www.iuwis.de/blog/aus-der-literatur-katharina-garbers-von-boehm-2011-rechtliche-aspekte-der-digitalisierung-und-k

Auszug:

Die Diskussion des im Zusammenhang mit der Open Access Debatte bekannten Begriffs der „commons“, der Gemeingüter, taucht in der Arbeit als Untersuchung der Frage auf, wie die Gemeinfreiheit von Werken juristisch zu verstehen sei. Eine Analyse des Urheberrechts am Datenbankwerk sowie des sui-generis-Datenbankrechts und der §§ 95a ff des Urheberrechts gipfelt in der Kritik, dass die gegebene Gesetzeslage dazu missbraucht werden könne, Werke, welche eigentlich bereits gemeinfrei sind, durch ihre Einspeisung in eine durch DRM-Maßnahmen geschützte Datenbank zum Zweck ihrer erfolgreichen Vermarktung wieder zu monopolisieren. Schließlich scheut sich die Autorin auch nicht, sich in das (ökonomische) Zentrum der Auseinandersetzung um Open Access im Museumsbereich zu begeben. Einerseits wird von den Befürwortern von Open Access argumentiert, der Steuerzahler bzw. die Steuerzahlerin habe schließlich schon einmal für die Anschaffung von Kunst- und Kulturgegenständen im Museum bezahlt, und was mit öffentlichen Mitteln angeschafft wurde, müsse der Öffentlichkeit auch zur Verfügung stehen, ohne dass diese ein zweites Mal dafür bezahlen müsse. Andererseits führen Museen aus gutem Grund immer wieder an, sie seien seitens der Vorgaben ihrer Unterhaltsträger gehalten, das öffentliche Budget nicht zu sehr zu belasten, am besten selbst zusätzliche Einnahmen (z.B. über Eintrittspreise und den Verkauf von Postern im Museumsshop) zu erzielen. Der öffentlich-rechtliche Status von Museen, und die Tatsache, dass diese ihre Bestände mit öffentlichen Mitteln erwerben, bedeutet nicht, dass Museen finanziell komplett ausgestattet sind, um alle von ihnen erwarteten Leistungen für die Öffentlichkeit erbringen zu können.

„Vorliegend geht es um den Ausgleich von Interessen: dem Interesse der Allgemeinheit an der Kenntnisnahme und dem Genuss von Kulturgütern auf der einen Seite und dem wirtschaftlichen Interesse der Museen, mit der Verwertung von Kulturgut Geld zu verdienen, auf der anderen Seite.“ (S. 241)

Die Autorin stellt fest: Eine (juristisch fundierte) Pflicht zu unentgeltlichem Zugang zu Informationen gibt es trotz der Informationsfreiheit nicht. Allerdings darf der Zugang zu Information auch nicht so teuer sein, dass ihn sich nicht mehr jede bzw. jeder leisten kann:

„Es stellt sich die Frage, inwieweit der Staat eine Verantwortung trägt, seinen Bürgern Kulturgut in moderner Form zu präsentieren.“ (S. 301)

Garbers-von Boehm scheut sich nicht, den Finger in die Wunde zu legen und kurz, beinahe wie nebenbei, beschreibt sie den wesentlichen Kern des finanziellen Dilemmas der Digitalisierung von Kulturgut. Sie unternimmt den, wie mir scheint, durchaus neuartigen und damit schwierigen Versuch, den juristischen Rahmen zu eruieren, der den adäquaten Umgang damit bestimmen könnte. Zwar ist auf das gestellte Problem keine rein juristische Antwort möglich; es werden aber rechtliche Aspekte der Antwort aufgezeigt.

Die Autorin kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass es zu begrüßen sei, wenn „Museen versuchen, ihre Finanzsituation durch Vermarktung von digitalen Reproduktionen aufzubessern, soweit die Einnahmen den Museen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zugutekommen.“ (S. 310) Es müsse allerdings verhindert werden, „dass die öffentlichen Sammlungen Digitalisate ihrer Sammlungsgegenstände nur für die kommerzielle Nutzung freigeben, nicht hingegen für die wissenschaftliche oder private Nutzung.“ (Ibid.) Sie schlägt vor, über eine Art Pflichtexemplarregelung zu gewährleisten, dass der Allgemeinheit Digitalisate des gesamten musealen (Bild-)Bestands in niedriger Auflösung in einer zentralen, öffentlich zugänglichen Datenbank (z.B. Europeana oder Deutsche Digitale Bibliothek) zur Verfügung gestellt werden.
 

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