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"... Zur Beachtung: Das Bundesarchiv veröffentlicht den Auszug aus der Personalakte von Bernhard-Viktor von Bülow mit ausdrücklicher Genehmigung der Familie von Bülow. Die weitere Verbreitung der hier eingestellten Archivalien ist nur aufgrund einer positiven Entscheidung des Bundesarchivs möglich. Bei Interesse hieran nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf."
Quelle: Bundesarchiv, Öffentlichkeitsarbeit

Zur Diskussion über die Veröffentlichung s. http://archiv.twoday.net/stories/38760371/
KlausGraf meinte am 2011/09/13 18:33:
Notiz zur Rechtslage
"Das Bundesarchiv veröffentlicht den Auszug aus der Personalakte von Bernhard-Viktor von Bülow mit ausdrücklicher Genehmigung der Familie von Bülow. Die weitere Verbreitung der hier eingestellten Archivalien ist nur aufgrund einer positiven Entscheidung des Bundesarchivs möglich." Für den zweiten Satz sehe ich keine Rechtsgrundlage. § 72 UrhG ist nicht relevant, da die Digitalisate keinem Lichtbildschutz unterliegen und die Akte selbst nicht urheberrechtlich geschützt ist. Durch die Veröffentlichung sind persönlichkeitsrechtliche und archivrechtliche Beschränkungen gegenstandslos geworden. Eine archivrechtliche Auflage als Allgemeinverfügung ist nicht denkbar. 
 

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