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http://www.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Elementbibliothek/Bibliothek_Politik_und_Verwaltung/Bibliothek_LFD/PDF/binary/Service/Ver%C3%B6ffentlichungen/Taetigkeitsberichte/TB_10/10-Taetigkeitsbericht_2009-2011.pdf (was ist das nur für eine idiotisch lange URL, sind kurze URLs nicht datenschutzgerecht??)

Zitat:

Darüber hinaus war im Gesundheitsamt geregelt, dass die Akten der Kinder
bis zu deren 18. Lebensjahr dort verbleiben und dann im sog. Medizinalarchiv des Landkreises weitere zehn Jahre aufbewahrt werden. Eine Speicherung der Untersuchungsdaten der Kinder bis zum 28. Lebensjahr, obwohl
mehrheitlich eine letzte Untersuchung in der 6. Klasse, d. h. mit ca. 12 Jahren, erfolgte, erschien zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben nicht zwingend
erforderlich (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 DSG-LSA). Das Gesundheitsamt schlug daraufhin vor, die Akten direkt nach der schulärztlichen Untersuchung in der 6.
Klasse an das Medizinalarchiv zu geben. Das Medizinalarchiv würde dann
entscheiden, wie lange die Akten dort verbleiben und sie nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist vernichten. Da es sich bei dem Medizinalarchiv wohl
auch um eine Verwaltungsregistratur in Verantwortung des Gesundheitsamtes handelt, wurde empfohlen, die Aufbewahrungsfristen für die jeweiligen
Datenbestände konkret festzulegen und die gebotene und datenschutzkonforme Löschung zu kontrollieren. Außerdem hat der Landesbeauftragte auf
das verpflichtende Angebot der Verwaltung an das zuständige archivrechtliche Archiv vor der Löschung hingewiesen (§ 11 Archivgesetz des Landes
Sachsen-Anhalt).


Via
http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=5083
 

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