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Die Materialien dokumentiert:

http://www.iuwis.de/rechtsausschuss_verwaiste_werke_190911

Am wichtigsten ist Kuhlens Stellungnahme:

http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/13_Urheberrecht/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Kuhlen.pdf

Kernpunkte:

 Die Nutzung verwaister Werke sollte in erster Linie durch öffentliche Kultureinrichtungen im öffentlichen Interesse erfolgen.
 Der Kreis der Privilegierten sollte durch Organisationen und Initiativen aus dem genuin elektronischen Umfeld (z.B. Suchmaschinen, Open-Content-Organisationen) erweitert
werden.
 Die Regulierung der Nutzung verwaister Werke sollte über eine Schrankenregelung, nicht über das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz erfolgen. Eine Schrankenregelung hat den Vorteil großer Rechtssicherheit und stellt auch die öffentlichen Kultureinrichtungen von eventuellen Strafbedrohungen frei.
 Die Legitimation für die Nutzung verwaister Werke sollte eine zweimonatige öffentliche Bekanntmachung des Digitalisierungsvorhabens mit folgender öffentlicher
Zugänglichmachung sein. Die Anforderung einer „diligent search“ ist dem Ziel der Massendigitalisierung, wie in Europeana oder der Deutschen Digitalen Bibliothek vorgesehen, kontraproduktiv.
Bei verwaisten Werken sollen auch nicht-veröffentlichte Werke einbezogen werden, wie sie in Bibliotheken, Archiven etc. in großem Umfang vorhanden sind.
 Regelungen für Mehrautorenwerke (insbesondere Filme) müssen präzise und operationalisierbar sein.
 Eine Vergütung für die Nutzung verwaister Werke im öffentlichen Interesse ist nicht vorzusehen. Daher wird bei einer Regelung allein im öffentlichen Interesse die Einbeziehung
von Verwertungsgesellschaften nicht für erforderlich gehalten.
 Vorschläge für eine treuhänderische Verwaltung von vorsorglich eingezahlten monetären Beitragen oder auch Rückstellungen bei den digitalisierenden öffentlichen Einrichtungen sind weder zumutbar noch notwendig.
 Später bekannt gewordene Rechteinhaber sollen das Recht haben, die Löschung ihrer digitalisierten und öffentlich zugänglich gemachten Werke zu verlangen.
 Eine kommerzielle Nutzung verwaister Werke muss nicht ausgeschlossen sein. Sie sollte allerdings nur als Zweitverwertung/-veröffentlichung, in Ergänzung zur freien Nutzung, möglich sein und sollte keinesfalls zu exklusiven Verwertungsansprüchen führen. Die
Vergabe von Lizenzen und hier anfälligen Vergütungsansprüchen könnte in diesem Fall über Verwertungsgesellschaften erfolgen.
(Hervorhebung von mir KG)
 

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