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Auszug:

Schwierig gestalten dürfte sich mit dem 2. Korb die Versorgung der Wissenschaft und der Bürger mit Fachinformationen. Entgegen dem Anspruch der Regierungsfraktionen aus dem Koalitionsvertrag, ein "bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht" zu schaffen, ändert sich in diesem Bereich wenig an der Gesetzeslage. Bibliotheken, Museen oder Archive dürfen gemäß dem überarbeiteten Text veröffentlichte Werke aus dem Bestand an elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Grundsätzlich nicht gestattet ist, mehr Exemplare eines Werkes verfügbar zu machen, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Nur in "Belastungsspitzen" soll ein Buch gleichzeitig laut Gesetzesbegründung an vier Leseplätzen abgerufen werden können.

Dazu kommt eine restriktive Erlaubnis für öffentliche Bibliotheken, Zeitschriften- oder Zeitungsartikel sowie "kleine Teile eines erschienen Werks" auch elektronisch als "grafische", nicht-durchsuchbare Dateien zu kopieren und versenden. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den entsprechenden Informationen "den Mitgliedern der Öffentlichkeit" nicht schon von den Verlagen selbst "offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird". Inhalte aus Schulbüchern dürfen nur mit Zustimmung der Verlage kopiert oder etwa in einem Intranet in Auszügen digital verbreitet werden.

Unbekannte Nutzungsarten und Open Content

Um Archivmaterial gerade im Rundfunkbereich besser erschließen zu können, werden erstmals "unbekannte Nutzungsarten" geschützter Werke gestattet. Neu ist dabei die Vereinbarung entsprechender Verwertungen und gleichzeitig auch die spätere Verweigerungsmöglichkeit durch Widerruf bei Neuverträgen. Der Urheber, der vorher unbekannte Nutzungsarten prinzipiell eingeräumt hat, muss demnach für seine Erreichbarkeit sorgen. Der Verwerter, der ein Werk neu nutzen will, hat seinerseits den Urheber über sein Vorhaben zu informieren. Erfolgt kein Widerspruch, gilt das erweitere Nutzungsrecht als eingeräumt. Vergleichbare Regelungen gelten bei Altverträgen. Im Gegensatz zu anderen Medien haben die Urheber bei Filmen aber kein Widerrufsrecht. Das soll den Produzenten ausreichende Sicherheit beim Erwerb der Rechte geben und gewährleisten, dass der deutsche Film künftig auch international präsent bleibt.

Das neue Urheberrecht will zudem eine befürchtete Rechtsunsicherheit für freie Software und Open Content beseitigen. So stellt der Gesetzgeber klar, dass der Urheber sein Werk kostenlos zur Verfügung stellen kann, indem er jedermann ein einfaches Nutzungsrecht einräumt. Einer Schriftform bedarf es dabei nicht, da entsprechende freie Lizenzen etwa für Linux oder Wikipedia einfach öffentlich mit dem jeweiligen Werk verbunden und nicht darüber hinausgehend fixiert sind.
 

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