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Bezugnehmend auf
http://archiv.twoday.net/stories/168920/
stellt sich die Frage, ob Archivare urheberrechtliche Vorschriften vorschieben können, wenn sie das eigene Fotografieren der Benutzer mit der Digitalkamera verbieten möchten. Natürlich können sie das, mangelndes Fachwissen auf urheberrechtlichem Gebiet hat noch keine Archivverwaltung abgelaten, ihre Benutzer zu schikanieren.

Private und wissenschaftliche Benutzung sind aufgrund von § 53 Abs. 1 UrhG und § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG bei urheberrechtlich geschützten Archivalien unproblematisch.

Aus http://archiv.twoday.net/stories/4056977/ geht hervor, dass bei beruflicher nicht-wissenschaftlicher Nutzung die Hürde des vergriffenen Werks genommen werden muss, wenn es um Unveröffentlichtes (also nicht Erschienenes) geht (§ 53 Abs. 2 Nr. 4). Oder man kann sich auf § 51 UrhG berufen. Wählt man die Argumentation des "sonstigen eigenen Gebrauchs" bei vergriffenen Werken (darunter dürften auch die "verwaisten" Werke fallen, deren Rechtsinhaber nicht greifbar sind), so ist Absatz 2 Satz 3 zu beachten, der nur die Vervielfältigung auf Papier bzw. eine ausschließlich analoge Nutzung zulässt.

Beim Gebrauch einer Digitalkamera sind die digitalen Bilder anschließend auf Papier auszudrucken und zu löschen (vgl. Dreier/Schulze ²2006 § 53 UrhG Rdnr. 31). Dies wäre eine erlaubte analoge Weiterverarbeitung einer digital erstellten Kopie. Es kann nicht Aufgabe des Archivars sein, Ausdruck und Löschung zu kontrollieren.

Damit ergibt sich, dass auch bei nicht-wissenschaftlicher Benutzung die eigene Digitalfotografie des Benutzers aus urheberrechtlichen Gründen nicht untersagt werden muss.

Die übliche Haftungsfreistellung, die der Benutzer unterschreiben muss, hat eher psychologischen Wert. Das Archiv würde als Mitstörer haften, wenn es Sorgfaltspflichten verletzen würde. Ohne konkrete Hinweise von Rechtsinhabers hinsichtlich einzelner Medien oder Benutzer kommt dem Archiv aber meines Erachtens keinesfalls die Aufgabe zu, detailliert zu prüfen, ob aufgrund von § 53 UrhG, aufgrund von § 51 UrhG oder aufgrund der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 GG die Abgabe von Kopien vertretbar bzw. privater oder wissenschaftlicher Zweck nur vorgeschoben ist.

Werden dem Archiv offenkundige oder wiederholte Rechtsverletzungen eines Nutzers durch Publikation oder Nutzung von Archivgut bekannt, so hat es allerdings die Pflicht, die Rücknahme der Benutzungsgenehmigung oder entsprechende Auflagen (Kopierverbot) ins Auge zu fassen.
 

twoday.net AGB

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