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http://www.coinsoftime.com/Greek/Articles/CopyrightandCoinPhotographs.htm

argumentiert schlüssig, dass die Grundsätze von bridgeman v. Corel (1999) auf Bilder von Münzen übertragbar sind, die daher nach US-Recht nicht geschützt sind.

Da bei Flachbettscannern nach deutschem Recht kein schutzfähiges Lichtbild nach § 72 UrhG entsteht, dem Vernehmen nach aber die meisten Münzhändler Münzen inzwischen scannen statt fotografieren, wird man davon ausgehen dürfen, dass die BGH-Formel vom Mindestmaß an zwar nicht schöpferischer, aber doch geistiger Leistung auch auf Münzen-Bilder anwendbar ist mit der Konsequenz, dass diese nicht geschützt sind. Da der Durchschnittsbetrachter keinen Unterschied zwischen einem gescannten und einem fotografierten Münzbild ausmachen kann, dürften auch originalgetreue Münzfotos, die mit einer Kamera gemacht wurden, gemeinfrei sein. Der Gestaltungsspielraum muss aus dem Bild selbst ablesbar sein. Es kann nicht sein, dass der Nutzer eines solchen Bilds sich erst einmal vom Fotografen/Digitalisator eine Beschreibung des technischen Arbeitsvorgangs besorgen muss, aus der er allein ableiten könnte, ob das Bild nun geschützt oder frei ist. Originalgetreue Darstellung und Urheberrechtsschutz schließen sich aus (so Nordemann 1987, siehe auch
http://www.aedph.uni-bayreuth.de/2001/0242.html )
 

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