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Die vorgeschlagene OEL will das Problem des Remix lösen, also die Kombination verschiedener Werke unter verschiedenen freien Lizenzen. Man kann ein Werk unter GNU FDL (also einen Wikipedia-Artikel) nicht mit einem CC-BY-SA-Artikel zusammenmischen, da die jeweilige Vaterlizenz diese auch für das Kind vorschreibt. David Wiley macht auch darauf aufmerksam, dass die CC-BY-Lizenz Probleme aufwirft, da viele Nutzer nicht wissen, wie sie richtig "attribuieren" sollen und z.B. eine taiwanesische Lizenz kaum in China genutzt werden kann.

Zugleich soll die OEL das Problem lösen, dass eine wirksame Überstellung in die Public Domain als sehr schwierig angesehen wird.

Ein Pauschalverzicht auf das Urheberrecht ist nach deutschem Recht nicht zulässig. Zulässig ist es, nach § 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG (Linux-Klausel) ist es jedoch zulässig, ein unentgeltliches einfaches Nutzungsrecht für die Allgemeinheit einzuräumen. Dies könnte etwa wie folgt geschehen (für Leistungsschutzrechte muss die Erklärung ergänzt werden):

Willenserklärung

Hiermit räume ich gemäß § 32 Absatz 3 Satz 3 Urheberrechtsgesetz ein unentgeltliches Nutzungsrecht für die Allgemeinheit an diesem Werk ein.

Bei der Auslegung dieser Willenserklärung soll der Grundsatz maßgeblich sein, dass der Nutzer des Werks in derselben Weise unbeschränkt sein soll, wie dies nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist (Eintritt der Gemeinfreiheit) oder in Ländern, die einen Verzicht auf das Urheberrecht zugunsten der Public Domain kennen, der Fall ist.

Es werden unter anderem alle Verwertungsrechte (Recht der Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe usw.) eingeräumt. Es ist insbesondere möglich, das Werk in jeder Weise auch gewerblich zu nutzen, es zu bearbeiten, es mit anderen Werken zu verbinden und in der bearbeiteten Form öffentlich zu verbreiten und wiederzugeben.

Die Einräumung ist unbefristet und unwiderruflich.

Es wird auf das Recht der Urhebernennung verzichtet.

Ich nehme in Kauf, dass das eingeräumte freie Nutzungsrecht zu Beeinträchtigungen und Entstellungen meines Werks führen kann.

Bei der Auslegung von Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes , die einem vollständigen Verzicht des Urhebers nicht zugänglich sind, soll der oben genannte Grundsatz der Gleichstellung mit gemeinfreien Werken maßgeblich sein, auch wenn ich oder meine Rechtsnachfolger ihre Auffassung ändern.

Bei der Prüfung, ob meine geistigen oder persönlichen Interessen am Werk gefährdet sind oder ein Rückrufsrecht aufgrund gewandelter Überzeugung besteht, soll ein außerordentlich strenger Maßstab angelegt werden, um das Vertrauen der Nutzer in die Zusicherung freier Inhalte nicht zu gefährden.

Vorschriften des Urheberrechts, die der Verfügung des Urhebers entzogen sind (gesetzlich eingeräumte Vergütungsansprüche) bleiben von dieser Erklärung ebenso unberührt wie die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts und andere Rechte, die nicht im Urheberrechtsgesetz geregelt sind.
 

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