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Sehr lesenswert:

http://openjur.de/u/631314.html

"1. Der Betreiber einer juristischen Fachdatenbank hat einen Anspruch auf - mit der juris GmbH vergleichbarer - Belieferung mit dokumentarisch bearbeiteten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Dieser Anspruch ergibt sich sowohl aus § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG als auch aus Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Die von den Dokumentaren des Bundesverfassungsgerichts erstellten Orientierungssätze sowie ergänzende Angaben wie Titelzeile, Schlagworte und Normenkette stellen "amtlich verfasste Leitsätze" i.S.d. § 5 Abs. 1 UrhG dar und genießen somit keinen urheberrechtlichen Schutz.

3. § 5 UrhG ist auf amtliche Datenbanken analog anzuwenden."

Siehe zuvor schon lesenswert Monika Bruss
http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/3-2013/beitrag.html

Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/404097053/

Update: Revision eingelegt
http://www.urheberrecht.org/news/4975/

Update: außergerichtliche Einigung
http://archiv.twoday.net/stories/1022470375/
 

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