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Bibliothek als Archiv, hrsg. von Hans Erich Böddeker/Anne Saada (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 221), Göttingen 2007, ISBN 978-3-525-35869-6

Das Göttinger Kolloquium, das dem Band zugrundeliegt, fand bereits im März 2003 statt, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/15744/

Interdisziplinär will man sein, aber irgendwelche Reflexionen, dass es eine eigene Disziplin gibt, die sich mit Archiven befasst, sucht man vergebens. Die zweisprachige (de-fr) Einleitung der Herausgeber ("Bibliotheksarchive als Quelle der Kultur- und Wissenschaftsgeschichte") ist mit dem üblichen postmodernen Geschwurbel angereichert, das sich um den Begriff Archiv rankt. Glücklicherweise weisen die meisten bibliotheksgeschichtlichen Fallstudien des Bandes solide empirische Quellenarbeit auf. Eine neue Epoche der Bibliotheksgeschichte läutet dieser Sammelband gewiss nicht ein.

Noch am ehesten mit archivischer Arbeit zu tun hat der Aufsatz von Helmut Rohlfing: "Sagen sie nicht, daß das Archiv unbeträchtlich sey" - J. D. Reuß und das erste Findbuch zum Göttinger Bibliotheksarchiv (S. 71-88). 1763 und 1802 wurde angeordnet, dass alles auf die Bibliothek bezügliche Schriftgut der Universität ins Bibliotheksarchiv verbracht werden sollte (S. 73). Dass diese Bildung eines provenienzwidrigen Pertinenz-Selekts nicht mit modernen Standards vereinbar ist, wird mit natürlich mit keiner Silbe erwähnt.

Ob im Göttinger Universitätsarchiv der gesamte Bestand von 1945 bis 1970 ebenfalls unverzeichnet und damit unbenutzbar wäre?

Sich über (illegale) Bibliotheksarchive auszulassen, ohne die facharchivische Dimension wenigstens kurz anzureißen, ist schon ein starkes Stück.

Illegal sind weit zurückreichende Bibliotheksarchive deshalb, weil es sich dabei um von den Archivgesetzen nicht erlaubte Behördenarchive handelt. Sobald das Schriftgut nicht mehr für die laufende Verwaltung - dazu zählt nicht die historische Forschung - benötigt wird, ist es an das zuständige Archiv abzugeben. Ausnahmen sehen die Archivgesetze nicht vor.

Die Praxis sieht anders aus. Behördenarchive werden auf Dauer geduldet. Mitunter gibt es sogar förmliche Vereinbarungen zwischen den Bibliotheken und dem zuständigen Archiv (so z.B. im Fall der Württembergischen Landesbibliothek). Daher wird man das folgende Zitat aus dem Archivar 2005 cum grano salis nehmen müssen: "„Behördenarchive“, die sich der im Landesarchivgesetz
verankerten Pflicht zur Anbietung aussonderungsreifen
staatlichen Schriftguts grundsätzlich entziehen würden,
gibt es heute in Stuttgart quasi nicht mehr." Quasi.

Der berühmteste Fall eines Behördenarchivs ist natürlich das Politische Archiv des Auswärtigen Amts, dessen Existenzberechtigung durch Erwähnung in einem Gesetz abgesichert werden sollte. Trotzdem sieht das Bundesarchivgesetz ein Archiv wie das des Auswärtigen Amts nicht vor. Erzwingen kann das zuständige Archiv eine Ablieferung nicht, die Duldung ist eine pragmatische Entscheidung angesichts der realen Machtverhältnisse: Gegen eine Universitätsbibliothek kann (das immer sehr viel kleinere) Universitätsarchiv nichts ausrichten.

Neben Bibliotheken verwahren auch Museen (dazu sind auch die wissenschaftlichen Sammlungen zu rechnen) und besonders traditionsreiche Schulen historische Unterlagen, die als Archivgut gelten müssen.

Zu einem Gymnasialarchiv in Hof:
http://archiv.twoday.net/stories/293827/

Was spricht gegen Behördenarchive?

* Eine Betreuung durch Facharchivare erfolgt nicht, auch wenn es ab und an zur Beratung des Behördenarchivs durch das eigentlich zuständige Archiv kommen mag.

* Die Bewertungskompetenz der Archivare wird umgangen, da die Behörde und nicht das Archiv über die Auswahl entscheidet.

* In der Regel sind die Benutzungsvorschriften der Archivgesetze nicht unmittelbar auf die Behördenarchive anzuwenden (Ausnahme: Bundesarchivgesetz, das auch für nicht abgelieferte Unterlagen gilt), auch wenn durch die Vorschriften des Archivgesetzes eine Ermessensreduktion zustande kommt.

* Verzeichnungsrückstände entziehen der Forschung wichtige Quellen.

* Die datenschutzrechtlichen Ermächtigungsnormen der Archivgesetze gelten nicht für Behördenarchive.

Was spricht für die faktische Duldung von Behördenarchiven?

* Die Erforschung der eigenen Geschichte ist bei Sammlungen wie Bibliotheken und Museen ein wichtiger Faktor der Selbstdarstellung. Die enge Verbindung der Objekte und der auf sie bezüglichen Dokumentation, die durch Überführung in ein womöglich weit entferntes Archiv gelöst würde, ist sachgemäß. Die in den letzten Jahren immer wichtiger gewordenen Provenienzforschungen lassen sich am besten im eigenen Haus durchführen.

* Es ist nicht gesagt, dass Bestandserhaltung, Bewertungsprinzipien (rigider Zwang der Staatsarchive zur schmalen Auswahl), Verzeichnungsgrundsätze (bibliothekarische Feinerschließung) oder Benutzungspraxis in jedem Fall nachteiliger für die Wissenschaft sind.

* Bibliotheken haben mehr Erfahrung mit der Digitalisierung von Beständen, die Chance ist größer, dass sie die Archivalien im Internet zugänglich machen.

*Ob eine Behörde rechtlich verselbständigt ist (z. B. als Stiftung), ist von archivfachlichen Gesichtspunkten unabhängig. So kann das Germanische Nationalmuseum (als Stiftung des öffentlichen Rechts) durch das (archivfachliche betreute) eigene Archiv die eigene Geschichte dokumentieren, während ein in die Behördenorganisation eingebundenes Museum nicht die Möglichkeit hat, einen Archivar anzustellen. Wenn es bei Archiven rechtlich selbständiger Körperschaften notfalls auch mit einer Beratung durch ein anderes Archiv getan ist, was die Erfüllung archivfachlicher Anforderungen angeht, spricht nichts dagegen, ausnahmsweise Behördenarchive zuzulassen, sofern sichergestellt ist, dass eine laufende archivfachliche Beratung erfolgt und archivfachliche Standards gewahrt werden. Das Behördenarchiv ist dann gleichsam eine "Außenstelle" des zuständigen Archivs.
 

twoday.net AGB

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