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http://www.hb-law.de/alle-beitraege/11-urhr/322-bundestag-beendet-fliegenden-gerichtsstand-im-urhr

Der Bundestag hat heute das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen (vgl. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/141/1714192.pdf ). Darin enthalten ist die vom Rechtsausschuss geforderte Einführung eines neuen §104a UrhG, welcher es insbesondere für Filesharingklagen in sich haben dürfte:

(1)
Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) § 105 bleibt unberührt.

Das bedeutet, dass die Klagen zukünftig am Wohnsitzgericht des Beklagten und nicht mehr in Hamburg, München, Köln und Frankfurt seitens der Rechteinhaber erhoben werden können. Aufgrund der Sonderverweisung des § 105 UrhG gilt allerdings eine Spezialzuweisung an bestimmte Gerichte (sogenannte Konzentrationsermächtigung). In Bremen gibt es eine solche nicht, in Niedersachsen wären demnach zukünftig alle Klagen in Hannover anhängig zu machen.
 

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