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http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:175:0001:0008:DE:PDF

Erwägungsgründe 14 und 15:

(14) Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/98/EG sollte
auf Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken,
Museen und Archive ausgeweitet werden.
(15) Eines der Hauptziele der Errichtung des Binnenmarkts ist
die Schaffung von Bedingungen zur Förderung der Ent­
wicklung unionsweiter Dienstleistungen. Bibliotheken,
Museen und Archive sind im Besitz sehr umfangreicher,
wertvoller Informationsbestände des öffentlichen Sektors,
zumal sich der Umfang an gemeinfreiem Material durch
Digitalisierungsprojekte inzwischen vervielfacht hat. Diese
Sammlungen des kulturellen Erbes und die zugehörigen
Metadaten fungieren als mögliches Ausgangsmaterial für
auf digitalen Inhalten beruhende Produkte und Dienstleis­
tungen und bergen vielfältige Möglichkeiten für die in­
novative Weiterverwendung, beispielsweise in den Berei­
chen Lernen und Tourismus. Umfassendere Möglichkei­
ten für die Weiterverwendung öffentlichen kulturellen
Materials sollten unter anderem Unternehmen der Union
in die Lage versetzen, dessen Potenzial zu nutzen, und zu
Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplät­
zen beitragen.


Nach Art. 6 Abs. 2 dürfen die Kulturinstitutionen ihre Benutzer aber weiter mit Reproduktionsgebühren abzocken.

Man wird sehen, ob die Richtlinie OpenData tatsächlich fördert.
 

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