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Mit dem neu in das Gesetz eingefügten § 137 l UrhG wird den Verlagen nun jedoch die Möglichkeit gegeben, diese Rechte rückwirkend für sich zu beanspruchen.
Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes gilt damit Folgendes:

* Wenn ein Verfasser einem Verlag zwischen dem 1. Januar 1966 und Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich am 1. Januar 2008) ein umfassendes, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinem Werk übertragen hat, darf der Verlag es ohne weitere Zustimmung des Autors im Internet zugänglich machen.
* Ausnahme 1: Der Verfasser widerspricht innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes der Internet-Verwertung durch den Verlag. Solange der Verlag das Werk noch nicht im Internet zugänglich gemacht hat, kann der Widerspruch auch zu einem späteren Zeitpunkt noch wirksam eingelegt werden.
* Ausnahme 2: Der Verfasser hat das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung seiner Werke zwischenzeitlich (das heißt noch bis einschließlich Dezember 2007) einem anderen übertragen. Dann bekommt der Verlag das Recht auf Internet-Verwertung auch dann nicht automatisch, wenn der Verfasser nicht widerspricht.

Wir weisen alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Humboldt-Universität darauf hin, dass ihnen die Rechte an der online-Veröffentlichung aller eigenen Publikationen, die bis 1995 erschienen sind, unabhängig von den jeweiligen Autorenverträgen und -vereinbarungen weiterhin zustehen.

Damit diese Rechte nach der Gesetzesänderung nicht automatisch als ausschließliche Verwertungsrechte den Verlagen zufallen und um einen Beitrag zur freien Verfügbarkeit wissenschaftlicher Informationen im Sinne von Open Access zu leisten (siehe dazu die Open-Access-Erklärung der Humboldt-Universität), bitten wir alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler:

Senden Sie eine formlose Mitteilung an die Arbeitsgruppe „Elektronisches Publizieren“ (openaccess@hu-berlin.de), in der Sie der Universitätsbibliothek ein einfaches Nutzungsrecht Ihrer vor 1995 erschienenen Publikationen auf dem edoc-Server der Humboldt-Universität übertragen (Beispieltext).

Damit nutzen Sie die zweite erwähnte Ausnahmeregelung, die nur noch bis zum Ende des Jahres 2007 gilt. Da für die Veröffentlichung auf dem edoc-Server ein einfaches Nutzungsrecht ausreicht, können Sie das Recht auf elektronische Zugänglichmachung zusätzlich auch Dritten einräumen und es selbst nutzen.

Bitte fügen Sie nach Möglichkeit die Liste der Publikationen oder eine URL, die auf eine solche Liste verweist, an. Die Arbeitsgruppe „Elektronisches Publizieren“ wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen.

Die Universitätsbibliothek kann Sie im Rahmen ihres neuen Dienstes EoD (eBooks on Demand) auch bei der Digitalisierung eigener Publikationen unterstützen, die nicht in digitaler Form vorliegen.

Sollten Sie die online-Veröffentlichung auf einem anderen Server – etwa einem wissenschaftlichen Fachportal – bevorzugen, steht Ihnen diese Möglichkeit selbstverständlich auch offen.


Damit schließt sich die HU-Universität anderen Hochschulen an, die gleichfalls dazu aufrufen, die Frist bis zum Jahresende zu nutzen:
http://archiv.twoday.net/stories/4441178/
 

twoday.net AGB

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