Steinhauer hat die im naturwissenschaftlichen Bereich häufig auftretende Frage der Miturheberschaft beleuchtet:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/12/04/s_137_l_urhg_und_mehrere_autoren~3394433
Zusammengefasst ergibt sich bei Miturheberschaft und § 137 l UrhG folgendes:
- Der Widerruf nur eines Miturhebers reicht für § 137 l UrhG aus.
- Die Rechteeinräumung für ein Repositorium muss durch alle Miturheber oder durch einen entsprechend bevollmächtigten Miturheber erfolgen. Das gilt auch für die Rechtsfolge von § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG.

http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/12/04/s_137_l_urhg_und_mehrere_autoren~3394433
Zusammengefasst ergibt sich bei Miturheberschaft und § 137 l UrhG folgendes:
- Der Widerruf nur eines Miturhebers reicht für § 137 l UrhG aus.
- Die Rechteeinräumung für ein Repositorium muss durch alle Miturheber oder durch einen entsprechend bevollmächtigten Miturheber erfolgen. Das gilt auch für die Rechtsfolge von § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG.

KlausGraf - am Dienstag, 4. Dezember 2007, 21:31 - Rubrik: Open Access