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Steinhauer hat die im naturwissenschaftlichen Bereich häufig auftretende Frage der Miturheberschaft beleuchtet:

http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/12/04/s_137_l_urhg_und_mehrere_autoren~3394433

Zusammengefasst ergibt sich bei Miturheberschaft und § 137 l UrhG folgendes:

- Der Widerruf nur eines Miturhebers reicht für § 137 l UrhG aus.

- Die Rechteeinräumung für ein Repositorium muss durch alle Miturheber oder durch einen entsprechend bevollmächtigten Miturheber erfolgen. Das gilt auch für die Rechtsfolge von § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG.


 

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