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http://www.crdp-strasbourg.fr/imageEcole/albums.php

(Via Fotostoria)

Die Bilder stehen teilweise unter einer CC-NC-SA-Lizenz, was bedauerlich ist, da sie damit nicht frei im Sinne von Open Education sind. Die Lizensierung geht natürlich in Ordnung für urheberrechtlich geschützte Fotos. Reproduktionen sind nach deutschem Recht nicht geschützt, gelten aber nach französischem Recht als schutzfähig, was bei rein mechanischen Reproduktionen von Fotos aber mit den auch in Frankreich gültigen Grundprinzipien des Urheberrechts nicht vereinbar ist.

Eine CC-Lizenz entfaltet nur dann rechtliche Wirkung, wenn
a) eine geschützte Leistung vorliegt
b) die Lizensierung durch den Rechteinhaber (Urheber oder Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte) erfolgt.

Archive können also nur dann Fotos unter CC stellen, wenn diese
a) urheberrechtlich geschützt sind (das bezieht sich nicht auf den Scan oder die Reproduktion, hinsichtlich von Fotos gibt es an der BGH-Entscheidung Bibelreproduktion nichts zu deuteln)
b) sie befugt sind, für den Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes eine Lizensierung auszusprechen.

Ist der Träger des Archivs (etwa als Arbeitgeber) Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte, so muss der Nutzer davon ausgehen können, dass das Archiv befugt ist, die Rechte wahrzunehmen.

Gemeinfreie Fotos darf man beliebig verwenden, es sei denn, man verstößt gegen wirksame, insbesondere wirksam einbezogene und hinsichtlich aller Klauseln wirksame AGB. Da sich eine CC-Lizenz immer nur auf urheberrechtlich geschützte Werke und leistungen bezieht, kann sie hinsichtlich gemeinfreier Werke keine gültige AGB darstellen.

 

twoday.net AGB

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