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Weitzmann: Digital Rights Description als Alternative für Digital Rights Management? in: MMR 2007 Heft 10, X-XII schließt:

Diese Aspekte machen deutlich, dass Metadatenkennzeichnung bzw. DRD nicht wirklich als „DRM light“ geeignet sind, und dass sie überhaupt nur dort wirklich einen Mehrwert darstellt, wo zumindest eine begrenzte Freigabe der Medieninhalte vom Rechteinhaber gewollt ist. Das ist nach bisherigen Geschäftsmodellen der Medienwirtschaft nur sehr selten der Fall. Aber es sind durchaus schon erfolgreiche Geschäftsmodelle entstanden, die weitgehend ohne die technisch gestützte Durchsetzung urheberrechtlicher Monopole auskommen. Nicht nur der Sektor der Open-Source-Software macht glänzende Geschäfte, obwohl die zugrunde liegenden Daten für jedermann frei verfügbar sind. Zunehmend erkennen auch Musiklabels, Filmproduzenten und andere Werkschaffende, dass strikte Rechtevorbehalte keine notwendige Bedingung für wirtschaftlichen Erfolg darstellen. Daher stellt sich sehr deutlich die Frage, ob die Funktionalitäten von DRM überhaupt so entscheidend sind, dass man daran weiterarbeiten oder nach Äquivalenten suchen müsste. Am Ende werden auch die Verfechter einer DRM-gestützten Kontrolle des Konsumverhaltens sich selber fragen müssen, welche langfristigen Erfolgsaussichten eine Technologie haben kann, die derart einseitig auf Geheimhaltung, Misstrauen und Bevormundung der Nutzer setzt wie DRM es tut, und dadurch grundlegende Ablehnung in weiten Teilen ihrer Zielgruppe hervorruft.
 

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