Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 
Ein Archivpädagoge möchte mit Archivgut in einem Schulprojekt arbeiten und möchte jedem beteiligten Schüler einen Reader mit kopierten Archivalien zur häuslichen Arbeit zur Verfügung stellen. Soweit das Archivgut nicht urheberrechtlich geschützt ist, gibt es keine Probleme (vorausgesetzt, es werden keine Sperrfristen oder Persönlichkeitsrechte verletzt). Wie aber sieht es z.B. mit geschützten Zeitungsartikeln samt Fotos aus? Wie mit unveröffentlichten Materialien?

Alle nach 1937 entstandenen Unterlagen sind potentiell urheberrechtlich geschützt, da ihr Urheber keine 70 Jahre tot sein kann. Bei Fotos, Plakaten, Zeichnungen usw. steht der Schutz außer Zweifel. Bei einfachem Gebrauchsschriftgut im Umfang von 1-2 Seiten wird man einen Schutz verneinen können. Es bleibt also eine riesige Grauzone.

Den Unterrichtsgebrauch regelt § 53 Abs. 3 UrhG. Erlaubt sind Kopien von
* kleinen Teilen eines Werkes
* von Werken geringen Umfangs
* oder einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht wurden.

Ein Zeitungsartikel fiele unter den dritten Punkt, ein einzelnes Foto wäre wohl als Werk geringen Umfangs zu bewerten.

Eine Seite zur Lehrerfortbildung
http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/kopieren/
zitiert eine andere Internetseite, in der es heisst:

"Für unveröffentlichte Werke gilt die Privilegierung nicht. Hier ist es Sache des Urhebers, überhaupt über die Veröffentlichung zu entscheiden."

Ich halte diese Auslegung für FALSCH. Sie ist weder dem Gesetzestext noch der Kommentarliteratur zu entnehmen. Sofern die Vorschriften im § 53 UrhG nicht auf das Erscheinen oder die öffentliche Wiedergabe abheben, können grundsätzlich immer auch unveröffentlichte Werke kopiert werden. Durch die Verteilung im Schulunterricht wird auch keine dem Urheber vorbehaltene Veröffentlichung bewirkt, denn Wiedergaben im Schulunterricht sind regelmäßig nicht öffentlich (Dreier/Schulze, UrhR ²2006 § 15 Rz 45).

Quelle: archive.nrw.de
 

twoday.net AGB

xml version of this page

powered by Antville powered by Helma