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Auch in den neuesten Artikeln werden Online-Nachweise nur sehr lückenhaft gegeben, aber - es geschehen noch Zeichen und Wunder - ein Autor durfte die Wikipedia zitieren:

http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_45665

Dafür zeigt ein anderer Artikel ganz konventionell Inkompetenz.

http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_45385

Der Beitrag über Ruprechts von Freising Rechtsbuch kennt den Verfasserlexikon-Artikel von Oppitz (1992) nicht und auch nicht dessen "Rechtsbücher" (1990) und selbstverständlich auch nicht die maßgebliche Überlieferungs-Zusammenstellung des Handschriftencensus:

http://www.handschriftencensus.de/werke/1889

Eine Abbildung zum Artikel fehlt, obwohl es ohne weiteres möglich gewesen, eine Handschriftenabbildung aus Münchner Beständen beizugeben.
 

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