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http://www.archiv.sachsen.de/download/Archivblatt_1-2008.pdf

Arnd Vollmer: Archivbenutzung durch Behörden: Rechtliche Aspekte

Öffentliche Archive dienen nicht nur der
historischen Forschung. Schriftgut ist
nach der gesetzlichen Definition auch
dann archivwürdig, wenn ihm bleibender
Wert für Gesetzgebung, Rechtsprechung,
Regierung und Verwaltung
zukommt. Dementsprechend zählen
Behörden des Bundes und der Länder
sowie der kommunalen Ebene zu den
wichtigsten Nutzern öffentlicher Archive.
In den östlichen Bundesländern besonders
zahlreich sind beispielsweise
die Anfragen von Behörden, die mit der
Durchführung von Restitutions- oder
Entschädigungsverfahren nach dem
Vermögensgesetz oder dem Ausgleichsleistungsgesetz
befasst sind und zur Vorbereitung
ihrer Entscheidung Informationen
aus dem Archivgut benötigen.
Dabei gehen öffentliche Stellen vielfach
davon aus, dass es sich bei der Inanspruchnahme
der Archive um Amtshilfe
handele und dementsprechend keine
Gebühren erhoben werden dürften. Dass
diese Ansicht nicht zutrifft und dass
es sich auch bei der Bearbeitung von
behördlichen Auskunftsersuchen jedenfalls
im rechtlichen Sinne um „normale“,
ggf. gebührenpflichtige Benutzungsvorgänge
handelt, ist kürzlich
erneut in einem Musterverfahren vor dem
Verwaltungsgericht Dresden klargestellt
worden, in dem es um die Zulässigkeit
der Erhebung von Archivgebühren gegenüber
Dienststellen des Bundesamtes
für besondere Dienste und offene Vermögensfragen
ging (Bundesrepublik
Deutschland gegen Freistaat Sachsen,
Urteil des VG Dresden vom 13.11.2007,
Az.: 2 K 621/05 ). Das gibt Anlass zu
einem kurzen Überblick über die Rechtsnatur
der Archivbenutzung durch öffentliche
Stellen, insbesondere in gebührenrechtlicher
Hinsicht.
 

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