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http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=2875

Die gemeinsame Erklärung des Berliner Datenschutzbeauftragten geht auch nur von einer zehnjährigen Schutzfrist aus. Archivrechtliches Klippschulwissen ist aber, dass Patientenunterlagen besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterlagen und daher die 60jährige Schutzfrist nach Entstehung einzuhalten ist, die im Fall Kinski NICHT abgelaufen war. Siehe z.B. Akten betreuter Personen als archivische Aufgabe, 1997.

Siehe hier schon:
http://archiv.twoday.net/stories/5080454/
Wolf Thomas meinte am 2008/07/30 08:39:
Auch Augias.net liest Archivalia nicht
s. http://augias.net/index.php?ref=inc_6311.html 
KlausGraf antwortete am 2008/07/30 11:05:
AUGIAS liest Archivalia vermutlich, ignoriert es aber seit jeher
Siehe auch

http://archiv.twoday.net/search?q=augias 
hhsta meinte am 2008/07/30 09:07:
die entscheidung ist sicher falsch, gerade patientenakten genießen besonderen schutz 
KlausGraf meinte am 2008/07/30 11:03:
Die Übergabe ans Landesarchiv war NICHT strafbar
http://www.welt.de/welt_print/arti2257323/Kinski-Witwe_Aerztliche_Schweigepflicht_verletzt.html

"Die vorliegenden Geheimnisse aus dem persönlichen Lebensbereich von Klaus Kinski wurden dem Landesarchiv - und letztlich auch der Öffentlichkeit - unbefugt offenbart", heißt es in der Strafanzeige. "Die Offenbarung des Inhalts der Patientenakte von Klaus Kinski an das Landesarchiv war strafbar."

Das ist falsch. Wie z.B. Schäfer in dem erwähnten Sammelband "Akten betreuter Personen" dargelegt hat, wird das Patientengeheimnis bei der Übergabe an ein Archiv befugt durchbrochen. Rechtsgrundlage ist § 11 Bundesarchivgesetz, das die Übergabe ermöglicht, "wenn die schutzwürdigen Belange Betroffener entsprechend den §§ 2 und 5 dieses Gesetzes berücksichtigt werden." Üblicherweise wird das so interpretiert, dass die landesrechtlichen Sperrfristen für ursprünglich geheimhaltungsbedürftige Unterlagen ausreichen. 
KlausGraf meinte am 2008/07/30 16:58:
Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten
Mich erreichte soeben folgende Mail, die ich, da nicht geheimhaltungsbedürftig wiedergebe, da sonst eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt nicht möglich wäre:

"Sehr geehrter Herr Dr. Graf,

vielen Dank für Ihre Anfrage mit der Bitte um Erläuterung unserer
Stellungnahme zum Fall der Krankenakte des Schauspielers Klaus Kinski. Sie
sind der Auffassung, dass hier eine Diskrepanz zur "herrschenden
archivrechtlichen Lehre" bestehe. Insbesondere verweisen Sie auf die
sechzigjährige Schutzfrist des § 8 Abs.2 Satz 3 LArchG.

Diese ist jedoch im Fall von Patientenakten aus folgenden Gründen nicht
anzuwenden: Das Berliner Archivgesetz enthält eine besondere Rechtsvorschrift
zum Schutz von Berufs- und besonderen Amtsgeheimnissen nach § 203 Abs. 1-3
StGB (§ 8 Abs. 9 Nr. 5). Diese geht dem § 8 Abs.2 Satz 3 LArchG vor. Der
Wortlaut des Berliner Archivgesetzes bezieht sich nur auf die Schweigepflicht
gegenüber lebenden Patienten. Das Bundesarchivgesetz ist insoweit deutlicher
und enthält eine Sonderregelung zu Daten (Verstorbener), die früher der
ärztlichen Schweigepflicht unterlegen haben.

Man wird aber auch nach Berliner
Landesrecht die Akten verstorbener Patienten zumindest während der
zehnjährigen Schutzfrist für personenbezogene Unterlagen von der Nutzung
durch Dritte ausschließen müssen. Auf Dauer können allerdings auch
Patientenakten nicht der Nutzung etwa durch Wissenschaftler entzogen werden,
denn sonst hätte der Gesetzgeber gar nicht erst eine Überführung solcher
Akten in das Landesarchiv zulassen dürfen. Das aber hat er getan, was sich
schon aus der besonderen Schutzvorschrift ergibt. Außerdem wäre sonst auch
eine Krankenakte z.B. über Hitler (falls sie existieren sollte) der
zeitgeschichtlichen Forschung entzogen.

Im Fall Kinski haben wir die Offenlegung der Krankengeschichte - beschränkt
auf Daten zur Person des Schauspielers - aufgrund der besonderen Umstände
dieses Falles für zulässig gehalten, weil zum einen Kinski selbst den
Aufenthalt in der Psychiatrie literarisch in seiner Autobiografie verarbeitet
hat und zum anderen seit seinem Tod inwischen 17 Jahre vergangen sind.
Dagegen war die personenbezogene Offenlegung der Daten zu seiner Ärztin, die
er offenbar liebte, aber auch tätlich angegriffen hatte (was zu seiner
Einweisung führte) unzulässig, denn sie war keine Person der Zeitgeschichte.

Ich bitte Sie abschließend, noch folgendes zu berücksichtigen: Während die
Boulevard-Presse in schwer erträglicher Weise über den Fall berichtet hat,
ist ein Umstand bisher unbemerkt geblieben, der das öffentliche Interesse an
dieser Akte belegt. Innerhalb von drei Tagen haben die Ärzte der damaligen
Wittenauer Heilstätten den Schauspieler zum "gemeingefährlichen Psychopathen"
erklärt, was ein Licht auf die damals verwandten Methoden und
Erkenntnismöglichkeiten der Psychiatrie wirft. Nur dem Bruder von Kinski ist
es zu verdanken, dass dieser gleichwohl entlassen wurde. Viele Patienten
hatten (und haben) in einer vergleichbaren Situation keine Angehörigen und
sind in der Psychiatrie geblieben. Ich weiß nicht, ob die beeindruckenden
Filme mit Klaus Kinski überhaupt zustande gekommen wären, wenn er 1950 nicht
(so schnell) entlassen worden wäre.

Im übrigen bleibt es aber dabei, dass Patienten, die keine Personen der
Zeitgeschichte sind, sich darauf verlassen können, dass ihre Akten (soweit
sie überhaupt vom Archiv übernommen werden) auch nach Ablauf der
Schutzfristen nicht personenbezogen ausgewertet werden dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Alexander Dix

Berliner Beauftragter für
Datenschutz und Informationsfreiheit"

Ich kann diese Erwiderung nicht überzeugend finden. Die Auslegung des Archivgesetzes des Landes Berlin ist schon recht tollkühn. Mit dem archivrechtlichen Meinungsstand hat sie ersichtlich nichts zu tun, nochmals sei auf Schäfer in "Akten betreuter Personen" verwiesen.

Es geht nicht darum, sensible Unterlagen auf Dauer der Forschung zu entziehen. Es geht darum, den einigermaßen eindeutigen und unmißverständlichen Willen des Bundesgesetzgebers (der die ursprünglich 80jährige Schutzfrist auf 60 Jahre reduziert hat) und des Landesgesetzgebers zu respektieren.

Es ist eine haarsträubend fehlerhafte Auslegung des Berliner Archivgesetzes, wenn Dix behauptet § 8 Abs. 9 Nr. 5 ginge der sechzigjährigen Schutzfrist vor. Die Norm ermöglicht bei besonders sensiblen Unterlagen eine Einschränkung und Versagung, auch wenn formal die Schutzfristen abgelaufen sind.

Damit der Landesgesetzgeber Unterlagen, die dem Arztgeheimnis unterliegen, überhaupt übernehmen kann, muss er entsprechend den Schutzstandards des Bundesarchivgesetz den Schutz betroffener gewährleisten, was der Berliner Gesetzgeber auch mit der sechszigjährigen Schutzfrist getan hat. Wird diese nicht angewendet, weil weder das Landesarchiv noch der Datenschutzbeauftragte des Landes die eigentlich sonnenklare Rechtslage berücksichtigen, erlischt die bundesrechtliche Offenbarungsbefugnis. Wer im Land Berlin nach § 203 StGB oder anderen bundesrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften geschützte Unterlagen in das Landesarchiv übernimmt macht sich nach § 203 StGB strafbar. 
Wolf Thomas meinte am 2008/07/30 17:43:
Ferdinand von Schirach, Anwalt der Kinski-Witwe.
Die Rubiken "Aktuell"," Journal" und "Presse" seiner Homepage sollten für die Causa Kinski beachtet werden: http://www.schirach.de/wordpress/
 

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