Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 
http://archiv.twoday.net/stories/5092621/comments/5094907/

Wolf Thomas meinte am 2008/07/30 18:02:
Verständnisfrage
Liegen die unterschiedlichen Auslegungen (Graf vs. Berlin) in der missverständlichen Formulierung des § 8 begründet ?
Ich habe mir gerade mit meinen Archivklippschulkenntnissen des Archivrechtes den Paragraphen 8 durchgelesen und verstehe ihn auf den konkreten Fall bezogen so:
1) Patientenakten sind erst 60 Jahre nach Schluss der Akte (bzw. 10 Jahre nach Tod der Person je nachdem was länger dauert) benutzbar,
2) das Landesarchiv hat bei einer Benutzung der Akte § 8 Abs 9 Nr 5 Sorge zu tragen, dass die einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Befinde ich mich mit dieser Lesart auf halbwegs richtigem Weg ? 
KlausGraf antwortete am 2008/07/30 18:16:
Wer weiss?
1) ist, soviel ich weiss, die gängige Praxis bei der Benutzung von Patientenakten in Archiven. Das müssten aber genügend Kollegen bestätigen oder widerlegen können.

Wenn 1) zutrifft, hat das Landesarchiv diese Frist nicht eingehalten.

Das Problem von 2) ist, dass § 203 StGB jegliche Offenbarung von Patientenakten über den Tod hinaus unbefristet unterbindet. Man wird daher annehmen müssen, dass bei Patientenakten ein Überschreiten der sechzigjährigen Regelschutzfrist nur ausnahmsweise geboten ist. In welchen Fällen eine solche Ausnahme gegeben ist, ist mir unklar. Übernehmbare Akten müssen irgendwann auch benutzbar sein, was sie nicht wären, wollte man aus Nr. 5 ein generelles Benutzungshindernis ableiten. 
 

twoday.net AGB

xml version of this page

powered by Antville powered by Helma