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Auch wenn groß angelegte Werbekampagnen den Download kriminalisieren: Viele hundert Filme sind im Web völlig legal erhältlich – sofern das Copyright abgelaufen ist. Das Zauberwort heißt Public Domain.

Die Zahl der Filme, die rechtefrei im Netz zur Verfügung stehen, wird mittlerweile auf rund 600 geschätzt. Darunter befinden sich alte “Tarzan“-Abenteuer, Frühwerke des Komikerduos Stan Laurel & Oliver Hardy sowie köstlicher Horror-Trash à la “The Brain That Wouldn’t Die” oder “Carnival of Souls“.


http://log.handakte.de/12834/filme-ganz-legal-herunterladen-2/

RA Langenhan betreibt ein Informationsangebot, das auf die allerödeste Weise neutral ist: Unbeirrt wird jeweils der erste Absatz der Quelle "zitiert" (oder: geklaut, sofern der Absatz Gestaltungshöhe hat), auch wenn dies zu mitunter amüsanten Fehlzuordnungen hinsichtlich der schreibenden Person führt: http://archiv.twoday.net/stories/4837005/

Meinung oder eigene Stellungnahmen gibts nicht. Obigen Unsinn von TV Spielfilm macht sich der RA aus dem Rheinhessischen zu eigen, aber urheberrechtliche Fachkenntnisse hat ja der Wald- und Wiesenanwalt ohnehin selten. Diese sind mitunter eher bei Nicht-Juristen wie mir anzutreffen ...

Es mag sein, dass die z.B. beim Internetarchiv angebotenen US-Filme in Österreich oder anderen EU-Staaten gemeinfrei (Public Domain) sind, da laut Schutzdauerrichtlinie der Schutzfristenvergleich gegenüber nicht EU-Staaten anzuwenden ist. In Deutschland sind diese Filme von US-Staatsangehörigen, die in den USA Public Domain sind, aber auf jeden Fall noch urheberrechtlich geschützt, da die Urheber noch keine 70 Jahre tot sind.

"Nach dem Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten
Staaten von Amerika vom 15. Januar 1892 besteht für das Werk eines amerikanischen
Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsschutz
nach inländischem Recht unabhängig davon, ob dieses Werk in den Vereinigten
Staaten als dem Ursprungsland noch urheberrechtlich geschützt ist (BGHZ
70,268, 270 – Buster Keaton Filme; BGH GRUR 1978 302, 303 f. – Wolfsblut).
Den Angehörigen der Vereinigten Staaten wird nach dem Abkommen vom
15.01.1892, das in seinem Fortbestand durch die beiden Weltkriege unberührt
geblieben ist (Deutsches Gesetz vom 18. Mai 1922, RGBl. II 129 und Proklamation
des Präsidenten der USA vom 25.05.1992; Notenwechsel vom 06.02.1950 und
20.06.1950, Text: GRUR 1950, 414) Urheberrechtsschutz nach inländischem
Recht gewährt, und zwar für alle Werke, die für Inländer nach Inlandsrecht geschützt
wären (Allfeld, Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, 2.
Auflage Anm. 1 zu Art. 1 des Übereinkommens)." So das OLG Frankfurt am Main in einem Urteil .
Eine Privatkopie nach § 53 UrhG mag zwar erlaubt sein, da keine "offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage" vorliegt (in den USA sind die Filme ja PD), aber alles, was in Richtung Verbreitungsakt geht, ist in Deutschland keinesfalls legal, sondern illegal und strafbar. Es versteht sich von selbst, dass die Bezeichnung von Filmen als "Public Domain" ohne den Zusatz, dass diese Filme in Deutschland urheberrechtlich geschützt sind, grob irreführend und womöglich rechtswidrig ist. RA Langenhan, der ohne eigene Prüfung seiner Quelle nachschreibt, kann also womöglich zur Rechenschaft gezogen werden.

Sebastian Post meinte am 2008/09/24 08:41:
Kommentar?
Warum geben Sie nicht gleich in "WebLAWg" einen Kommentar ab? Dies dürfte doch den ein oder anderen Leser seines Blogs auch interessieren?! 
KlausGraf antwortete am 2008/09/25 01:53:
Done
Hab ich, wenn er den Beitrag aber wieder löscht, kann ich nix machen.

Krawall zahlt sich aus. Bei Jurablogs steht mein Beitrag mit 81 Lesern auf Platz 5 der 24-Stunden-Hitliste der meistgelesenen Beiträge. 
 

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