http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=3019
ULD hält Google Street View - siehe http://archiv.twoday.net/stories/5221753/ - für rechtswidrig. Obwohl die Rechtslage geklärt ist, verwischt der Datenschutz systematisch die Grenze von Sachsaten und personenbezogenen Daten. Die Außenansicht von Gebäuden ist kein personenbezogenes Datum. RA Seiler schreibt: "Zulässig ist die Veröffentlichung der Außenansicht eines Gebäudes, wenn es von der Straße aus ohne weitere Hilfsmittel aufgenommen wurde und keine Angaben zur Adresse und den Bewohnern gemacht werden."
http://www.fotorecht.de/publikationen/promivillen.html
ULD hält Google Street View - siehe http://archiv.twoday.net/stories/5221753/ - für rechtswidrig. Obwohl die Rechtslage geklärt ist, verwischt der Datenschutz systematisch die Grenze von Sachsaten und personenbezogenen Daten. Die Außenansicht von Gebäuden ist kein personenbezogenes Datum. RA Seiler schreibt: "Zulässig ist die Veröffentlichung der Außenansicht eines Gebäudes, wenn es von der Straße aus ohne weitere Hilfsmittel aufgenommen wurde und keine Angaben zur Adresse und den Bewohnern gemacht werden."
http://www.fotorecht.de/publikationen/promivillen.html
KlausGraf - am Mittwoch, 1. Oktober 2008, 22:36 - Rubrik: Datenschutz
wzhamburg meinte am 2008/10/02 15:41:
Google StreetView = Rückwärtssuche reloaded
Man kann Google Streetview für rechtswidrig halten oder nicht. Mit dem Gesichtspunkt, ob Gebäudeansichten (weil der Panoramafreiheit unterliegend) allgemein zugängliche Quellen nach Artikel 5 des Grundgesetzes sind, (ja, sind sie) hat das nichts zu tun. Sondern damit, wie und unter welchen Voraussetzungen man allgemein zugängliche Daten verarbeiten darf. Und welche Verarbeitungen man ohne Zustimmung des Betroffenen übermitteln darf. Das ist eine Neuauflage des "Telefonnummern-Rückwärtssuche-Themas" aus dem Jahr 1995. Einschlägige Vorschrift ist § 28 Absatz 1 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz. (="Steht dem Verarbeiten und Übermitteln allgemein zugänglicher Daten im gegebenen Fall ein schutzwürdiges überwiegendes Interesse des Betroffenen entgegen?"). Und, - ob Außenansichten von Gebäuden personenbezogene Daten sind: Das hängt von der Auflösung der Aufnahme ab. Details dazu findet man in einem umfangreichen Gutachten ("Ampelstudie") unter http://www.geobusiness.org/Geobusiness/Redaktion/PDF/Publikationen/ampelstudie-datenschutzrechtliche-rahmenbedingungen-bereitstellung-geodaten-lang,property=pdf,bereich=geobusiness,sprache=de,rwb=true.pdf .
KlausGraf antwortete am 2008/10/02 16:12:
Überzogener Datenschutz, dabei bleibts
Wir haben auf das Gutachten hingewiesen unter:http://archiv.twoday.net/stories/5226773/
Außenansichten von Gebäuden sind keine personenbezogenen Daten. Ein Gutachten, das etwas anderes behauptet (und es geht deutlich daraus hervor, wie umstritten die Frage Sachdaten vs. personenbezogene Daten ist), entfernt sich ersichtlich von jeglicher Nachvollziehbarkeit. Damit ist auch die Geltung des BDSG nicht gegeben.
Oder ganz einfach, damit es wzhamburg auch kapiert:
Gebäude sind Sachen.
Gebäudeansichten sind Abbildungen von Sachen.
Dass Gebäude
- im Eigentum von Menschen stehen
- von Mietern bewohnt werden
- regelmäßig als Arbeitsstelle von Arbeitnehmern aufgesucht werden
macht aus Gebäudeansichten keine personenbezogenen Daten.
Da Sachen unsere Werk-Zeuge sind, sind sie verstrickt in unsere Geschichten, selbst Sachen aus dem Mars stehen in einer geheimen Verbindung zu dem NASA-Operator, der die Marssonde dirigiert.