Er darf seinen Titel behalten:
http://www.sueddeutsche.de/bildung/uni-giessen-weist-plagiatsvorwuerfe-zurueck-steinmeier-darf-doktortitel-behalten-1.1810862
Vroniplag-Aktivisten werden diese Entscheidung eher unverständlich finden:
http://archiv.twoday.net/search?q=steinmeier
und insbesondere
http://archiv.twoday.net/stories/506933035/
http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/Fws (23,8 % Seiten mit sogenannten Plagiatsfunden)
Update:
http://erbloggtes.wordpress.com/2013/11/05/verquickungssand-im-getriebe-des-steinmeier-verfahrens/
http://www.uni-giessen.de/cms/ueber-uns/pressestelle/pm/pm213-13/
http://www.sueddeutsche.de/bildung/uni-giessen-weist-plagiatsvorwuerfe-zurueck-steinmeier-darf-doktortitel-behalten-1.1810862
Vroniplag-Aktivisten werden diese Entscheidung eher unverständlich finden:
http://archiv.twoday.net/search?q=steinmeier
und insbesondere
http://archiv.twoday.net/stories/506933035/
http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/Fws (23,8 % Seiten mit sogenannten Plagiatsfunden)
Update:
http://erbloggtes.wordpress.com/2013/11/05/verquickungssand-im-getriebe-des-steinmeier-verfahrens/
http://www.uni-giessen.de/cms/ueber-uns/pressestelle/pm/pm213-13/
KlausGraf - am Dienstag, 5. November 2013, 13:37 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
Dr. Bernd Dammann (Gast) meinte am 2013/11/05 18:48:
Etappensieg für Art. 5, Absatz 3 GG
Besserwisserei und Rechthaberei aus dem Kreis und Umfeld der Aktivisten des VroniPlag Wikis, die sich verständlicherweise um die Früchte ihrer intensiven, Arbeit gebracht fühlen, sollten sich m.E. jetzt verbieten. Nicht der Verfahrensweg ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung, den die Phil. Fak. der Uni Giessen beschritten hat, ist in erster Linie problematisch, sondern die Vorgehensweise des Herrn Kamenz, die diese Überprüfung ausgelöst hat, ist in höchstem Maße anstößig zu nennen. Schon unter diesem Gesichtspunkt blieb dieser Fakultät folglich nichts anderes übrig, als darauf eine entsprechende Antwort zu geben.Aber auch im Interesse der Wahrung und Verteidigung des sehr hohen Rechtsgutes des Art. 5, Abs. 3 Satz 1 GG sollten alle Verfechter der "Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" diese hochschul- und wissenschaftsautonom getroffene Entscheidung grundsätzlich begrüßen. Denn diese fakultätseigene Entscheidung rückt das wieder in den Mittelpunkt, was in den zurückliegenden Jahren bei dieser Art von 'Plagiatsjägerei' in eine bedenkliche Schieflage geraten war, nämlich die jeweilige Antwort auf die Frage nach dem jeweils spezifischen wissenschaftlichen Erkenntniszugewinn und Mehrwert einer wissenschaftlichen Qualifikationsschrift. Darauf haben nicht nur deren Verfasser, sondern auch die interessierte Öffentlichkeit als Ergebnis eines solchen Überprüfungsverfahrens einen Anspruch. Computerprogramme, darin stimme ich dem Entscheidungsträger vollinhaltlich zu, können das nicht bewerten!
B.Dammann (Gast) antwortete am 2013/11/05 20:57:
Korrektur: Statt Phil.Fak. bzw. Fakultät muss es natürlich Fachbereich Rechtswissenschaft heißen. B.D.