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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2008/4_U_157_07urteil20080226.html

Eine Fachzeitschrift ist ein urheberrechtlich geschütztes Sammelwerk i.S. von § 4 UrhG, wenn einzelne Elemente systematisch ausgewählt und nach bestimmten Kriterien angeordnet sind. Die Auswahl der Artikel mit Hilfe eines Begutachtungsverfahrens stellt eine eigene persönliche geistige Schöpfung des Herausgebers dar.

2. Durch die Übernahme des Inhalts einer Fachzeitschrift in eine Online-Datenbank wird das Urheberrecht des Herausgebers am Sammelwerk verletzt, wenn nicht nur sämtliche Beiträge der Zeitschrift übernommen werden, sondern auch das Gliederungs- und Zitiersystem nach Heft, Band und Artikel, wodurch die Auswahl der Artikel und das vom Herausgeber geschaffene Anordnungssystem zum Ausdruck kommt, und zwar erkennbar in der Form, wie er die Zusammenstellung vorgenommen hat. (Leitsätze von GRUR-RR 2008 Heft 8-9, S. 276)

OLG Hamm, Urteil vom 26. 2. 2008 - 4 U 157/07 (Online-Veröffentlichung)

Zu den Hintergründen (Mathematik-Professor der Uni Bielefeld vs. Springer Verlag) siehe die Urteils-Anmerkung von Ulrike Verch:

http://www.jurpc.de/aufsatz/20080088.htm

Die Entscheidung, die auch en passant die Open-Access-Problematik anspricht, ist im Ergebnis höchst problematisch, da sie "Herausgeber-Patriarchen" ein antiquiertes Urheberrecht nach § 4 UrhG, das 70 Jahre nach dem Tod währt, zuspricht. Weder die Auswahl noch die Anordnung der Artikel eines Zeitschriftenbandes überschreitet meines Erachtens die Grenze der "Kleinen Münze".

Herausgeber erhalten damit ein Vetorecht zugesprochen, das die freie wissenschaftliche Kommunikation und die erwünschte Retrodigitalisierung von Zeitschriftenjahrgängen behindern kann. Im entschiedenen Fall ging es darum, dass der Herausgeber offenbar in erheblichem Umfang finanziell von seiner Herausgebertätigkeit profitierte. Dies ist ein weiterer Beleg dafür, dass der von Harnad und Suber verbreitete Open-Access-Mythos unzutreffend ist, Open Access beziehe sich nur auf "give-away"-Inhalte bzw. bei dem Zeitschriftenwesen handle es sich um solche Inhalte. Open Access muss sich auf diejenigen Inhalte beziehen, die essentiell für den aktuellen Fortschritt einer Disziplin wichtig sind. Profit-Interessen von Autoren oder Herausgebern kann dabei kein entscheidendes Veto-Recht zukommen.

Für Verlage stellt sich bei der Retrodigitalisierung die Frage, ob sie tatsächlich mit den zuständigen Herausgebern "buy-out"-Verträge abgeschlossen haben, die es ihnen ab dem 1.1.2009 ermöglichen, vom § 137 L UrhG Gebrauch zu machen. Störrische alte Männer können sich in der Tat als "Hemmschuh" bei der Online-Verbreitung erweisen. Neben der für die Verlage ärgerlichen Autoren-Front zieht womöglich auch eine Herausgeber-Front herauf.

Die Zuordnung der persönlichen geistigen Schöpfung zum alleinigen Herausgeber dürfte auch kaum die Regel sein und hat vermutlich weitgehend fiktiven Charakter. Die Anordnung der Aufsätze in einer mathematischen Zeitschrift folgt in der Regel gängigen Konventionen (z.B. einer eingeführten Gliederung nach Teilgebieten), und die Verteilung auf die einzelnen Hefte resultiert vor allem aus der Schnelligkeit der Begutachtung, da im wissenschaftlichen Publikationswesen ein möglichst rasches Erscheinen wichtig ist. Es verbleibt also allein die Entscheidung über die Aufnahme des Beitrags als "schöpferisches" Moment. Hier wird dem Beurteilungsspielraum des Herausgebers zu viel Gewicht zugemessen, denn letztlich ist der Entscheidungsprozess ein "Gemeinschaftswerk" von Herausgeber/n und Gutachtern, dessen "kreativer Gehalt" im Einzelfall nicht zu überschätzen ist. Daher geht der von GRUR-RR formulierte Leitsatz Nr. 1 zu weit.

Ganz und gar verfehlt ist die Argumentation des Gerichts mit der Übernahme der Zitation. Aus wissenschaftlicher Sicht ist es bei einer Online-Datenbank (ob Open Access oder nicht) ganz und gar unverzichtbar, den ursprünglichen Druckort anzugeben. Hier hätte das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in die Waagschale geworfen werden müssen. Selbstverständlich ist durch eine Reihe von Zitationen, etwa in einer Bibliographie, der Gesamtinhalt und die Abfolge der Aufsätze rekonstruierbar.

Es stellt sich damit die Frage, ob die Vervielfältigung des Inhaltsverzeichnisses, das ja die angebliche schöpferische Leistung des Herausgebers verkörpert, dann nicht auch konsequenterweise dem Verbotsrecht des Herausgebers/Verlags unterfallen muss. Dies wird aus guten Gründen allgemein abgelehnt:

http://de.wikipedia.org/wiki/Inhaltsmitteilung#Zul.C3.A4ssigkeit_von_Inhaltsverzeichnissen

Den Ausführungen des OLG Hamm lässt sich nicht entnehmen, dass nicht bereits der einzelne Jahrgang einer wissenschaftlichen Zeitschrift als Sammelwerk geschützt ist. Für Open Access hat das die verhängnisvolle Folge, dass eine im wesentlichen vollständige Sammlung selbstarchivierter Beiträge eines Jahrgangs, die den originalen Druckort angibt, dem Verbotsrecht des Rechteinhabers unterfallen kann. Dieser könnte auch dann die Einstellung auf ein und demselben Repositorium oder womöglich auch das Harvesten von verschiedenen Repositorien als Urheberrechtsverletzung verfolgen. Üblicherweise ist der Rechteinhaber ein Verlag, der somit Open Access für einen ganzen Zeitschriftenband blockieren kann, auch wenn er die Einstellung des einzelnen Beitrags weder verhindern kann noch will.

Beispiel: Ein Zeitschriftenjahrgang besteht aus 5 Artikeln, die von den Autoren (ggf. nach Ablauf der Einjahresfrist des § 38 UrhG) unter eine CC-Lizenz gestellt und in verschiedenen Repositorien veröffentlicht werden. Der Band wird (mit Quellenangaben) auf einem Repositorium aufgrund der CC-Lizenz zusammengeführt und ist - nach der Logik des OLG Hamm - als Ganzes aufgrund der Quellenangaben rekonstruierbar. Diese Online-Zugänglichkeit griffe in das Recht der Herausgeber ein, die ihre Rechte dem Verlag übertragen haben. Nur wenn (was für deutsche Verlage keinesfalls die Regel ist) der Verlag eine generelle (positive) Aussage zu "grünem" Open Access (self-archiving) getroffen hat, kann er nicht gegen die Abbildung des Zeitschrifteninhalts vorgehen. Liegen die Herausgeberrechte nicht beim Verlag, so können diese Open Access verhindern bzw. die Verpflichtung, sie zusätzlich ins Boot zu holen, wirkt als weitere Erschwernis.

Aber um es nochmals klar zu machen: Die unerwünschten Konsequenzen für OA sind nicht der Grund, das Urteil bzw. den Leitsatz zu verwerfen. Der Grund ist die verfehlte Annahme einer persönlichen geistigen Schöpfung des Herausgebers in der von GRUR-RR gewählten Generalisierung.
KlausGraf meinte am 2008/12/19 11:09:
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http://www.earlham.edu/~peters/fos/2008/12/will-right-block-oa-archiving.html 
 

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