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http://www.dradio.de/dlf/sendungen/campus/895062/

Das wird den Verlegern gar nicht gefallen.

§ 52b UrhG lautet: "Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. 2Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. 3Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. 4Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden."

Sind z.B. vom Palandt 45 Exemplare in der Lehrbuchsammlung vorhanden, dürfen 45 Studierende an den Bibliotheks-PCs gleichzeitig auf das Buch zugreifen.

Die verschiedentlich thematisierte Annex-Vervielfältigung ist für Fromm/Nordemann, UrhR 10. Aufl. 2008, § 52b Rn. 10f. kein Thema (gegen Berger GRUR 2007, 756). Die Befugnis gelte auch, wenn der Verlag das Werk in digitaler Form anbietet, ein diesbezüglicher Kontrahierungszwang bestehe nicht: kein Vorrang digitaler Verlagsangebote (so auch Hoeren, MMR 2007, 615).

Update:
http://bibliothekarisch.de/blog/2008/12/23/ein-trend-zum-e-book/
 

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